Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 242 Passive Veredelung IM/EX
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 242 Passive Veredelung IM/EX
(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) In der Bewilligung für die passive Veredelung IM/EX wird die Frist festgelegt, innerhalb derer die Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in die passive Veredelung zu überführen sind. Diese Frist darf sechs Monate nicht überschreiten.
Auf Antrag des Bewilligungsinhabers kann die Frist noch nach ihrem Ablauf verlängert werden, vorausgesetzt die Gesamtfrist beträgt nicht mehr als ein Jahr.
(2) Bei vorzeitiger Einfuhr von Veredelungserzeugnissen ist eine Sicherheit in Höhe des Einfuhrabgabenbetrags zu leisten, der zu entrichten wäre, wenn die ersetzten Unionswaren nicht gemäß Absatz 1 in die passive Veredelung übergeführt würden.
Normen und Schlagworte
- Art. 242 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF