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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Abschnitt IV Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

überholte Fassung (bis 06.07.2023)Richtlinie2020-0.459.245gilt ab 31.07.2018

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 31.07.2018 bis 06.07.2023.

Wortlaut laut Findok

Abschnitt IV Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen (1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet "Mischen" das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien. (2) Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die - gemessen am Gewicht - über 50% der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert. (3) Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist. Restregel zum Kapitel Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Gewicht - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. | HS-Code 20122017 | Warenbezeichnung | Primärregeln | 1701 | Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest | CC | 1702 | Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert | Wie für die Teilpositionen angegeben | ex 1702 (a) | - chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose | CTHS | ex 1702 (b) | - andere | CC | 1703 | Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker | CC | 1704 | Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) | CTH Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen (1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet "Mischen" das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien. (2) Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die - gemessen am Gewicht - über 50% der Mischung ausmachen. Der Ursprung einer Mischung von Erzeugnissen der Position 2009 (Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln) ist jedoch das Ursprungsland der Vormaterialien, die - gemessen am Gewicht der Trockenmasse - über 50% der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert. (3) Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist. Restregel zum Kapitel Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Gewicht - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. | HS-Code 20122017 | Warenbezeichnung | Primärregeln | ex 2009 | Traubensaft andere | CTH, außer von Traubenmost der Position 2204 Kapitel 22 Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen (1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet "Mischen" das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien. (2) Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die - gemessen am Gewicht - über 50% der Mischung ausmachen. Der Ursprung einer Mischung von Wein (Position 2204), Wermutwein (Position 2205), Branntwein, Likör und Spirituosen (Position 2208) ist jedoch das Ursprungsland der Vormaterialien, die mehr als 85% des Volumens der Mischung ausmachen. Das Gewicht oder Volumen der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert. (3) Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist. Restregel zum Kapitel Kann für Waren dieses Kapitels, ausgenommen Position 2208, das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Gewicht - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. | HS-Code 20122017 | Warenbezeichnung | Primärregeln | ex 2204 | Wein aus frischen Weintrauben, mit Zusatz von Traubenmost, auch konzentriert, oder Alkohol, für die Herstellung von Wermutwein | Ursprungsland der Waren ist das Land, in dem sie in ihrem natürlichen oder unverarbeiteten Zustand gewonnen wurden. | ex 2205 | Wermutwein | Herstellen aus Wein aus frischen Weintrauben, mit Zusatz von Traubenmost, auch konzentriert, oder Alkohol, des KN-Codes 2204

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.459.245
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
4, 5, 6 (geltend: 8)
Gültig
31.07.2018 bis 06.07.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF