Findok · Richtlinien
UZK-DA
Abschnitt IV Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe
überholte Fassung (bis 06.07.2023)Richtlinie2020-0.459.245gilt ab 31.07.2018
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 31.07.2018 bis 06.07.2023.
Wortlaut laut Findok
Abschnitt IV Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe
Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren
Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen
(1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet "Mischen" das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.
(2) Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die - gemessen am Gewicht - über 50% der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.
(3) Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Gewicht - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
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HS-Code 20122017
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Warenbezeichnung
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Primärregeln
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1701
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Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest
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CC
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1702
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Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert
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Wie für die Teilpositionen angegeben
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ex 1702 (a)
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- chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose
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CTHS
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ex 1702 (b)
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- andere
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CC
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1703
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Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker
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CC
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1704
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Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)
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CTH
Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen
(1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet "Mischen" das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.
(2) Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die - gemessen am Gewicht - über 50% der Mischung ausmachen. Der Ursprung einer Mischung von Erzeugnissen der Position 2009 (Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln) ist jedoch das Ursprungsland der Vormaterialien, die - gemessen am Gewicht der Trockenmasse - über 50% der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.
(3) Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Gewicht - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
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HS-Code 20122017
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Warenbezeichnung
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Primärregeln
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ex 2009
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Traubensaft andere
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CTH, außer von Traubenmost der Position 2204
Kapitel 22 Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig
Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen
(1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet "Mischen" das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.
(2) Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die - gemessen am Gewicht - über 50% der Mischung ausmachen. Der Ursprung einer Mischung von Wein (Position 2204), Wermutwein (Position 2205), Branntwein, Likör und Spirituosen (Position 2208) ist jedoch das Ursprungsland der Vormaterialien, die mehr als 85% des Volumens der Mischung ausmachen. Das Gewicht oder Volumen der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.
(3) Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.
Restregel zum Kapitel
Kann für Waren dieses Kapitels, ausgenommen Position 2208, das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Gewicht - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
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HS-Code 20122017
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Warenbezeichnung
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Primärregeln
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ex 2204
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Wein aus frischen Weintrauben, mit Zusatz von Traubenmost, auch konzentriert, oder Alkohol, für die Herstellung von Wermutwein
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Ursprungsland der Waren ist das Land, in dem sie in ihrem natürlichen oder unverarbeiteten Zustand gewonnen wurden.
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ex 2205
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Wermutwein
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Herstellen aus Wein aus frischen Weintrauben, mit Zusatz von Traubenmost, auch konzentriert, oder Alkohol, des KN-Codes 2204
Normen und Schlagworte
- Anhang 22-01 Abschnitt IV UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.459.245
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 4, 5, 6 (geltend: 8)
- Gültig
- 31.07.2018 bis 06.07.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF