RIS AI

Findok · Richtlinien

UZK-DA

Anhang B-02 Versandbegleitdokument (*)

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.09.2024

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Anhang B-02 Versandbegleitdokument (*) Kapitel I Muster des Versandbegleitdokuments [Grafik]   Kapitel II Anmerkungen und besondere Angaben (Daten) zum Versandbegleitdokument Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform ",BKP"' (",Betriebskontinuitätsplan"') bezieht sich auf Situationen, in denen das Ausfallverfahren angewandt wird, das in der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 definiert und in deren Anhang 72-04 beschrieben wird. Das Versandbegleitdokument kann auf grünemnormalem Papier gedruckt werden. Das Versandbegleitdokument wird ausgedruckt auf der Grundlage der Angaben in der Versandanmeldung, die gegebenenfalls vom Inhaber des Versandverfahrens geändert und/oder von der Abgangszollstelle geprüft und wie folgt vervollständigt wurden:wurden, erstellt. 1.Feld MRN Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudruckenPositionen einzutragen, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei demda in diesen Fällen keine MRN zugewiesen wird. Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster ,Code 128', Schriftzeichensatz ,B', aufgedruckterstellt. 2.FeldFeld Vordrucke Vordrucke (1/4): erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Exemplars zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Exemplare (einschließlich Liste der Positionen) wird bei nur einer Warenposition nicht verwendet. 3.UnterFeld Sicherheit [11/07] dem Feld Referenznummer/UCR (2/4): Enthält das Dokument keine sicherheitsrelevanten Angaben, bleibt das Feld frei. 4.Feld Positionen insg. Die Summe aller in einer Anmeldung enthaltenen Warenpositionen. 5.Feld Packstücke insg. Die Summe aller in einer Anmeldung enthaltenen Packstücke. 6.Feld ,BKP - Rückschein an folgende Zollstelle' Name, Anschrift und AnschriftIdentifikationsnummer der Zollstelle, der ein Exemplar des Versandbegleitdokuments zu übersenden ist, falls der BKP Anwendung findet. 47..FeldFeld Sicherheit nicht gültig in Abgangszollstelle (C) Bezeichnung der Abgangszollstelle Kennnummer der Abgangszollstelle Datum der Annahme der Versandanmeldung gegebenenfalls Name und Bewilligungsnummer des zugelassenen Versenders. 5Findet der BKP Anwendung, so ist der Ländercode für die Länder anzugeben, in denen die gestellte Sicherheit nicht verwendet werden kann..Feld Kontrolle durch Abgangszollstelle (D) Kontrollergebnisse die angelegten Verschlüsse oder die Angabe "- -" für den Vermerk "Befreiung - 99201" gegebenenfalls der Vermerk "verbindliche Beförderungsroute". Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig. 68..FörmlichkeitenEreignisse während der Beförderung (BKP) während der Beförderung Dieses Verfahren wird angewendet bisDieser Abschnitt ist zu verwenden, wenn die BKP Anwendung findet und es den Zollbehörden möglich sein wird, diese Informationen direkt im Systemwährend der Beförderung zu vermerkenEreignissen gekommen ist. Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandpapiers hinzuzufügenvorzunehmen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können leserlich handschriftlichlesbar in Handschrift vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen. Der BefördererUnbeschadet der in Artikel 305 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehenen/festgelegten Ausnahmen darf der Beförderer eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben. Bei intermodalen Beförderungseinheiten, wozu auch, aber nicht nur Container, Wechselbehälter und Sattelanhänger zählen, muss der Inhaber des Versandverfahrens diese Angaben nicht bereitstellen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Überführung in das Versandverfahren Identität und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels nicht bekannt sind. Die intermodalen Beförderungseinheiten müssen eindeutige Kennzeichen tragen, die in D.E. 19 07 063 000 (Kennzeichen des Containers) angegeben sind; die Waren dürfen beim Wechsel des Verkehrszweigs selbst nicht behandelt werden. Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das Unionsversandverfahren ohne weiteresWeiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, das Versandbegleitdokument mit ihrem Sichtvermerk. Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungszollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument hinzugefügten Eintragungen in das EDV-System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen. Diese Eintragungen beziehen sich auf folgende Felder und Fälle: Umladungen: Auszufüllen ist das Feld 7/1Zollstelle, die die Registrierung des Ereignisses vorgenommen hat. Kennnummer der Zollstelle, bei der das Ereignis registriert wurde. Feld Umladungen (7/1)Code Ereignis: Angabe der Art des Ereignisses gemäß Artikel 305 Absätze 1 und 8 UZK-DuR. 9.Feld Abgangszollstelle [17 03] Die ersten drei Zeilen dieses FeldesGegebenenfalls sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlaufauch der Name des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Containerzugelassenen Versenders und die Bewilligungsnummer in einen anderen umgeladen werdendiesem Feld anzugeben. Bei WarenbeförderungenSofern in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollendieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, können die Zollbehörden den Inhabersind Änderungen des Versandverfahrens ermächtigen, das Feld 7/7-/7/8 beim AbgangVersandbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 7/1 eingetragen werdenzulässig. Andere Ereignisse: Auszufüllen ist das Feld 7/19. Feld Andere Ereignisse bei der Beförderung (7/19) Dieses Feld ist unter Beachtung der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen. Wurden(*) dieLaut Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Februar 2024, ABl. Nr. L 249 vom 12.02.2024 Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine (ohne Behandlung oder Umladung der Waren) ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der Zollbehörden nicht erforderlich.

Dieses Dokument enthält 1 Grafik, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 8)
Gültig
01.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF