Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 105 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf dem Seweg
überholte Fassung (bis 06.07.2023)Richtlinie2020-0.459.245gilt ab 01.07.2020
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2020 bis 06.07.2023.
Wortlaut laut Findok
Artikel 105 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf dem Seeweg
(Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)
Werden Waren auf dem Seeweg in das Zollgebiet der Union verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung innerhalb folgender Fristen abzugeben:
a)für Containerfracht, außer wenn Buchstabe c oder d Anwendung findet, spätestens 24 Stunden vor dem Verladen der Waren auf das Schiff, auf dem sie in das Zollgebiet der Union gebracht werden sollen;
b)für Massen- oder Stückgut, außer wenn Buchstabe c oder d Anwendung findet, spätestens vier Stunden vor dem Einlaufen des Schiffes in den ersten Eingangshafen im Zollgebiet der Union;
c)spätestens zwei Stunden vor dem Einlaufen des Schiffes in den ersten Eingangshafen im Zollgebiet der Union bei Waren aus
i)Grönland,
ii)den Färöern,
iii)Island,
iv)Häfen an Ostsee, Nordsee, Schwarzem Meer und Mittelmeer,
v)allen Häfen Marokkos;
vi)allen Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Kanalinseln und der Insel Man; (*)
d)für andere Beförderungen als den in Buchstabe c genannten zwischen einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union und den französischen überseeischen Departements, den Azoren, Madeira oder den Kanarischen Inseln bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden spätestens zwei Stunden vor dem Einlaufen im ersten Hafen im Zollgebiet der Union.
(*) Laut Verordnung (EU) 2019/334 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2018, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2019 S. 1
Normen und Schlagworte
- Art. 105 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.459.245
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 6 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.07.2020 bis 06.07.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF