Findok · Richtlinien
UZK-DA
Abschnitt 3 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Entscheidung in Bezug auf eine verbindliche Zolltarifauskunft (*)
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.09.2024
Wortlaut laut Findok
Titel II Antrag und Entscheidung in Bezug auf eine verbindliche Zolltarifauskunft
Kapitel 1 Abschnitt 3 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Entscheidung in Bezug auf eine verbindliche Zolltarifauskunft (*)
Datenanforderungstabelle(*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Februar 2024, ABl. Nr. L 249 vom 12.02.2024
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D.E. Lfd. Nr.
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D.E. Bezeichnung
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Status
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II/1.
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Neuausstellung einer vZTA-Entscheidung
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A [*]
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II/2.
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Zollnomenklatur
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A [*]
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II/3.
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Handelsbezeichnung und zusätzliche Angaben
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C [*]A [+]
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II/4.
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Begründung für die Einreihung der Waren
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A [+]
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II/5.
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Vom Antragsteller vorgelegtes Material, auf dessen Grundlage die vZTA- Entscheidung ergangen ist
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A [+]
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II/6.
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Abbildungen
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B
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II/7.
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Datum des Antrags
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A [+]
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II/8.
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Enddatum der verlängerten Verwendungsdauer
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A [+]
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II/9.
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Grund für die Ungültigerklärung
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A [+]
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II/10.
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Registriernummer des Antrags
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A [+]
Anmerkungen zu den Datenanforderungen für Datengruppe 31-38
Gruppe 31 - Informationen zu dem Antrag/der Entscheidung
31 01 … Code Art des Antrags/der Entscheidung
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Antrag:
Anzugeben ist unter Verwendung der entsprechenden Codes, welche Bewilligung oder Entscheidung beantragt wird.
Entscheidung:
Anzugeben ist die Art der Bewilligung oder Entscheidung unter Verwendung der entsprechenden Codes.
31 02 … Unterschrift/Authentifizierung
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Antrag:
Anträge in Papierform sind von der Person zu unterzeichnen, die den Antrag stellt. Der Unterzeichner sollte seine Funktion angeben.
Anträge, die mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung gestellt werden, sind von der Person zu authentifizieren, die den Antrag stellt (Antragsteller oder Vertreter).
Wird der Antrag über die EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich festgelegte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte übermittelt, gilt er als authentifiziert.
Entscheidung:
Unterzeichnung papiergestützter Entscheidungen oder anderweitige Authentifizierung von mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung ausgefertigten Entscheidungen durch die Person, die die Entscheidung über die Bewilligung, die verbindliche Auskunft oder die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erlässt.
Tabellenspalte BTI (1a):
Liegt eine Referenz für den Antragsteller vor, kann diese hier angegeben werden.
Tabellenspalte AEO (2):
Unterzeichner sollte stets die Person sein, die den Antragsteller insgesamt vertritt.
31 03 … Art des Antrags
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Der Status undAnzugeben ist die KennzeichnungArt des Antrags unter Verwendung des entsprechenden Codes. Bei einem Antrag auf Änderung einer Bewilligung oder gegebenenfalls auf Erneuerung einer Bewilligung bzw. bei einem Antrag auf Widerruf einer Bewilligung ist in der vorstehenden Datenanforderungstabelle stimmen mitD.E. 31 06 … ,Referenznummer der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 übereinEntscheidung' auch die Nummer der Entscheidung anzugeben.
Kapitel 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Entscheidung in Bezug auf eine verbindliche Zolltarifauskunft
Einleitung31 04 … Geografischer Geltungsbereich - Union
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Abweichend von Artikel 26 des Zollkodex ist anzugeben, ob die Wirkung der Entscheidung auf einen oder mehrere Mitgliedstaat(en) beschränkt ist; dieser ist bzw. diese sind namentlich zu nennen.
Tabellenspalte CGU (4a):
Falls die Bewilligung einer Gesamtsicherheit für das Versandverfahren genutzt wird, so gilt die Bewilligung für alle Mitgliedstaaten.
Für die Spalten ACT (9a), ACR (9b), ACE (9c) und SSE (9d):
Der Antrag bzw. die Bewilligung ist auf den Mitgliedstaat beschränkt, in dem sich die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde befindet.
31 05 … Geografischer Geltungsbereich - Länder des gemeinsamen Versandverfahrens
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Anzugeben sind die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens, in denen die Bewilligung verwendet werden darf.
31 06 … Referenznummer der Entscheidung
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für DatenelementeEindeutige Referenz, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind.Entscheidung von der zuständigen Zollbehörde zugewiesen wird
Datenanforderungen31 07 … Entscheidungsbefugte Zollbehörde
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Identifikationsnummer der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde. Im Falle eines Antrags wird das Datenelement als die vorgeschlagene Zollstelle betrachtet.
Tabellenspalte BOI (1b):
Identifikationsnummer der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde des Mitgliedstaats.
Tabellenspalte AEO (2):
Identifikationsnummer der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde des Mitgliedstaats. Die Identifikationsnummer der Zollbehörde des Mitgliedstaats kann auf regionaler Ebene angegeben werden, wenn die Organisationsstruktur der Zollverwaltung dies erfordert.
Gruppe 32 - Referenzen für Unterlagen, Zertifikate und Bewilligungen
32 01 … Sonstige Anträge und Entscheidungen in Bezug auf vorliegende verbindliche Auskünfte
Tabellenspalte BTI (1a):
32 01 010 020 - Land der Antragstellung - Ländercode
Land, in dem der Antrag gestellt wurde (Ländercode)
32 01 010 214 - Land der Antragstellung - Ort des Antragstellung
Ort, an dem der Antrag gestellt wurde
32 01 020 207 - Datum des Antrags - Datum
Datum, an dem der Antrag bei der zuständigen Zollbehörde gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex eingegangen ist.
32 01 030 … - Referenznummer der Entscheidung
Referenznummer der vZTA-Entscheidung, die der Antragsteller bereits erhalten hat; obligatorisch, wenn der Antragsteller nach dem Antrag vZTA-Entscheidungen erhalten hat.
32 01 040 … - Beginn der Gültigkeit der Entscheidung
II/1.Datum,Neuausstellung einer vZTA-Entscheidung ab dem die vZTA-Entscheidung gilt.
32 01 050 … - Warennummer
Nomenklaturcode, der in der vZTA-Entscheidung genannt ist.
Tabellenspalte BOI (1b):
Anzugeben ist, ob der AntragAntragsteller für Waren oder Vormaterialien, die in D.E. 35 01 010 … ,Warennummer' und D.E. 35 01 020 … ,Warenbezeichnung' oder D.E. 43 03 … ,Informationen, die die Bestimmung des Ursprungs ermöglichen' genannten Waren gleich oder gleichartig sind, eine Neuausstellung einervUA-Entscheidung und/oder eine vZTA-Entscheidung betrifft (Ja/Nein)beantragt oder erhalten hat; relevante Einzelheiten sind zu nennen. WennFalls ja, sind relevante Einzelheitenist auch die Referenznummer der betreffenden vUA-Entscheidung und/oder vZTA-Entscheidung anzugeben.
32 02 … Entscheidungen in Bezug auf verbindliche Auskünfte, die anderen Inhabern erteilt wurden
Tabellenspalte BTI (1a):
32 02 010 … - Referenznummer der Entscheidung
Referenznummer der vZTA-Entscheidung, die dem Antragsteller bekannt ist.
32 02 020 … - Beginn der Gültigkeit der Entscheidung
Datum, ab dem die vZTA-Entscheidung gilt.
32 02 030 … - Warennummer
Nomenklaturcode, der in der vZTA-Entscheidung genannt ist.
Tabellenspalte BOI (1b):
32 02 000 213 - Indikator
Anzugeben ist, ob für gleiche oder gleichartige Waren nach Kenntnis des Antragstellers in der Union bereits eine vUA-Entscheidung beantragt oder erlassen wurde.
Wenn ja, sind die folgenden zusätzlichen Elemente fakultativ:
32 02 010 … - Referenznummer der Entscheidung
Referenznummer der vUA-Entscheidung: Referenznummer der vUA-Entscheidung, die dem Antragsteller bekannt ist.
32 02 020 … - Beginn der Gültigkeit der Entscheidung
Datum, ab dem die vUA-Entscheidung gilt.
32 02 030 … - Warennummer
Nomenklaturcode, der in der vUA-Entscheidung genannt ist.
32 03 … Anhängige oder bereits abgeschlossene Rechts- oder Verwaltungsverfahren
Tabellenspalte BTI (1a):
32 03 000 020 - Ländercode
Mittels des/der Ländercodes ist anzugeben, ob die in D.E. 35 01 020 … ,Warenbezeichnung' und D.E. 42 03 … ,Handelsbezeichnung und zusätzliche Informationen' beschriebenen Waren nach Kenntnis des Antragstellers Gegenstand in der Union anhängiger Rechts- oder Verwaltungsverfahren betreffend die zolltarifliche Einreihung oder eines in der Union bereits erlassenen Gerichtsurteils betreffend die zolltarifliche Einreihung sind. Wenn ja, sind die folgenden zusätzlichen Elemente fakultativ:
32 03 000 221, 32 03 010 … und 32 03 020 …
Name und Anschrift des Gerichts, Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens und/oder des Urteils sowie weitere einschlägige Informationen.
Tabellenspalte BOI (1b):
32 03 000 020 - Ländercode
Anzugeben ist, ob die in D.E. 35 01 010 … ,Warennummer' und D.E. 35 01 020 … ,Warenbezeichnung' bzw. in D.E. 43 03 … "Voraussetzungen, die die Bestimmung des Ursprungs ermöglichen' beschriebenen Waren nach Kenntnis des Antragstellers Gegenstand in der Union anhängiger Rechts- oder Verwaltungsverfahren betreffend den Ursprung oder eines in der Union bereits erlassenen Gerichtsurteils betreffend den Ursprung sind.
32 03 000 221, 32 03 010 … und 32 03 020 …
Name und Anschrift des Gerichts, Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens und/oder des Urteils sowie weitere einschlägige Informationen.
32 04 … Beigefügte Dokumente
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Sind dem Antrag ein Dokument oder mehrere Dokumente beigefügt, so sind der Name und gegebenenfalls die Identifikationsnummer und/oder das Datum der Ausstellung der dem Antrag oder der Entscheidung beigefügten Dokumente anzugeben. Anzugeben ist auch die Zahl der insgesamt beigefügten Dokumente.
Sind die beigefügten Unterlagen Teil an anderer Stelle in dem Antrag oder der Entscheidung enthaltener Informationen, ist in D.E. 32 04 010 224 ,Beigefügte Dokumente/Dokument/Bezeichnung des Dokuments' auf das betreffende Datenelement zu verweisen.
32 05 … Lager
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
32 05 010 … - Identifikation
Gegebenenfalls ist die von der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde zugewiesene Identifikationsnummer des Lagers anzugeben.
32 05 020 … - Anschrift
Vorzulegen sind Informationen über die Räumlichkeiten oder jeden anderen Ort für die vorübergehende Verwahrung oder Zolllagerung, die bzw. der als Lager genutzt werden soll(en).
32 05 030 … - Einzelheiten
Vorzulegen sind Informationen über die Räumlichkeiten oder jeden anderen Ort für die vorübergehende Verwahrung oder Zolllagerung, die bzw. der als Lager genutzt werden soll(en).
Die Informationen über die Räumlichkeiten oder jeden anderen Ort für die vorübergehende Verwahrung oder Zolllagerung können Angaben zu den physischen Eigenschaften der Lager und der für die Lagertätigkeiten genutzten Ausrüstung sowie bei speziell ausgerüsteten Lagern sonstige Angaben, die zur Prüfung der Einhaltung der Artikel 117 Buchstabe b und 202 erforderlich sind, beinhalten.
Gruppe 33 - Beteiligte
33 01 … Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Antrag:
Antragsteller ist die Person, die bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt.
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten sowie gegebenenfalls die Sprache des Antrags (als Sprachencode).
Entscheidung:
Inhaber der Entscheidung ist die Person, an die sich die Entscheidung richtet.
Der Bewilligungsinhaber ist die Person, der die Bewilligung erteilt wird.
33 01 020 228 - Sprachencode
Anzugeben ist der Code der Sprache, die der Antragsteller/Inhaber der Bewilligung bzw. der Entscheidung im Antrag verwendet.
33 02 … Identifikation des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder Entscheidung
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Antrag:
Antragsteller ist die Person, die bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt.
Gemäß Artikel 1 Nummer 18 ist die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number - Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte) der betreffenden Person anzugeben.
Bei Antragstellung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung ist die EORI-Nummer des Antragstellers stets anzugeben, es sei denn, eine EORI-Nummer ist gemäß Artikel 6 Absatz 2 nicht erforderlich.
Entscheidung:
Inhaber der Entscheidung ist die Person, an die sich die Entscheidung richtet.
Der Bewilligungsinhaber ist die Person, der die Bewilligung erteilt wird.
Tabellenspalte AEO (2):
33 02 000 230 - MwSt.-Nummer
Anzugeben ist/sind die von der zuständigen Steuerbehörde erteilte(n) Identifikationsnummer(n) der betreffenden Person.
33 02 000 231 - TIN
Anzugeben ist/sind die Identifikationsnummer(n) des Wirtschaftsbeteiligten, die die zuständige Steuerbehörde bzw. Stelle der betreffenden Person erteilt hat (sofern verfügbar).
33 02 000 124 - Nummer der amtlichen Registereintragung
Anzugeben ist/sind die von der zuständigen Behörde bzw. Stelle erteilte(n) Nummer(n) der amtlichen Eintragung der betreffenden Person (sofern verfügbar).
33 03 … Vertreter
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Wird der in D.E. 33 01 … ,Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder der Entscheidung' oder D.E. 33 02 … ,Identifikation des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder Entscheidung' genannte Antragsteller vertreten, sind relevante Informationen über den Vertreter vorzulegen.
II/2.Sofern Zollnomenklaturdie die Entscheidung erlassende Zollbehörde dies gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Zollkodex verlangt, ist durch Verwendung von D.E. 32 04 … ,Beigefügte Dokumente' die Abschrift eines einschlägigen Vertrags, einer einschlägigen Vollmacht oder anderer Unterlagen vorzulegen, mit denen die erteilte Vertretungsmacht als Zollvertretung nachgewiesen werden kann.
Falls D.E. 33 03 020 … ,Identifikationsnummer' angegeben wird, müssen unter D.E. 33 03 000 016 ,Name' und D.E. 33 03 010 … ,Anschrift' keine Angaben gemacht werden.
33 05 … Name und Kontaktdaten der für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständigen Person(en)
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Kontaktdaten des/der für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständigen Angestellten, die für den weiteren Informationsaustausch in Zollangelegenheiten verwendet werden können.
33 06 … Für den Antrag zuständige Kontaktperson
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Die Kontaktperson pflegt den Kontakt mit den Zollbehörden in den Antrag betreffenden Fragen.
Diese Angaben sind nur dann vorzulegen, wenn sie nicht mit den Angaben zur für Zollangelegenheiten zuständigen Person in D.E. 33 05 … ,Name und Kontaktdaten der für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständigen Person(en)' identisch sind.
Einzutragen sind der Name der Person sowie eine der folgenden Angaben: Telefonnummer, E-Mail-Adresse (vorzugsweise einer funktionalen Mailbox).
33 07 … Person, die für den Antragsteller verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Für die Zwecke des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex sind Name(n) und vollständige Daten der je nach Rechtsform der Niederlassung bzw. des antragstellenden Unternehmens relevanten Person(en), insbesondere des Direktors/Geschäftsführers des Unternehmens, der Direktoren und der Mitglieder des Verwaltungsrats, falls vorhanden, einzutragen. Die Angaben sollten umfassen: Name und Vorname und vollständige Anschrift, Geburtsdatum und nationale Identifikationsnummer.
33 08 … Eigentümer der Waren
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Sofern gemäß dem einschlägigen Artikel vorgesehen, sind Name und Anschrift des nicht in der Union ansässigen Eigentümers der Waren anzugeben, die in die vorübergehende Verwendung übergeführt werden sollen, wie in D.E. 35 01 010 … ,Warenangaben/Warennummer' und D.E. 35 01 020 … ,Warenangaben/Warenbezeichnung' beschrieben.
Gruppe 34 - Daten, Uhrzeiten, Fristen und Orte
34 01 … Ort
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Antrag:
Ort, an dem der Antrag unterschrieben oder anderweitig authentifiziert wurde
Entscheidung:
Ort, an dem die Bewilligung oder die Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft oder über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erteilt bzw. erlassen wurde
34 02 … Datum
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Antrag:
Datum, an dem der Antragsteller den Antrag unterschrieben oder anderweitig authentifiziert hat
Entscheidung:
Datum, an dem die Bewilligung erteilt oder die Entscheidung über eine verbindliche Auskunft oder über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erlassen wurde
34 03 … Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex ist jene Buchhaltung, die von den Zollbehörden als Hauptbuchhaltung für Zollzwecke anzusehen ist, da sie es den Zollbehörden ermöglicht, alle unter die betreffende Bewilligung oder Entscheidung fallenden Tätigkeiten zu beobachten und zu überwachen. Sofern die bestehende Geschäfts-, Steuer- oder sonstige Buchhaltung des Antragstellers auf Prüfungen gestützte Kontrollen erleichtert, kann sie als Hauptbuchhaltung für Zollzwecke anerkannt werden.
Der Antragsteller kann wählen, ob er 34 03 010… ,Anschrift' oder D.E. 34 03 020… ,UN/LOCODE' oder beide Datenelemente verwendet.
34 03 010 … - Anschrift
Anzugeben ist, in welche Nomenklatur die Waren einzureihen sind (das Zeichen "x" ist in ein Feld einzutragen)vollständige Anschrift des Ortes, einschließlich des Mitgliedstaats, an dem die Hauptbuchhaltung geführt werden oder zugänglich sein soll.
34 03 020 … - UN/LOCODE
Statt der Anschrift kann der UN/LOCODE angegeben werden, wenn damit der betreffende Ort eindeutig gekennzeichnet ist.
Tabellenspalten BTI (1a) und BOI (1b):
Bei verbindlichen Auskünften sind Angaben nur dann vorzulegen, wenn das Land nicht mit den für die Identifikationsnummer des Antragstellers vorgelegten Daten identisch ist.
34 04 … Ort, an dem die Aufzeichnungen aufbewahrt werden
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Anzugeben ist die vollständige Anschrift des Orts bzw. der Orte, einschließlich des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, an dem bzw. denen die Aufzeichnungen des Antragstellers aufbewahrt werden oder aufbewahrt werden sollen.
Der Antragsteller kann wählen, ob er 34 04 010… ,Anschrift' oder D.E. 34 04 020… ,UN/LOCODE' oder beide Datenelemente verwendet.
Diese Angaben dienen der Identifizierung des Orts der Aufzeichnungen für Waren, die unter der in D.E. 34 08 … ,Ort, an dem sich die Waren befinden' angegebenen Anschrift gelagert werden.
34 04 010 … - Anschrift
Anzugeben ist die vollständige Anschrift des Ortes, einschließlich des Mitgliedstaats, an dem die Hauptbuchhaltung geführt werden oder zugänglich sein soll.
34 04 020 … - UN/LOCODE
Statt der Anschrift kann der UN/LOCODE nur dann angegeben werden, wenn damit der betreffende Ort eindeutig gekennzeichnet ist.
Tabellenspalte TEA (8d):
Dieses Datenelement ist nur dann zu verwenden, wenn die Zollbehörden dies verlangen.
34 05 … Erster Ort der Verwendung oder Veredelung
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Orts unter Verwendung des entsprechenden Codes.
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren beschaut werden können. Diese Angabe des Ortes muss so genau sein, dass sie eine Warenkontrolle durch die Zollbehörden ermöglicht.
Der Antragsteller kann wählen, ob er 34 05 010 036 ,UN/LOCODE' oder D.E. 34 05 010 052 ,Nummer der Bewilligung' oder D.E. 34 05 030… ,GNSS' oder D.E. 34 05 040… ,Wirtschaftsbeteiligter' oder D.E. 34 05 050… ,Anschrift' oder D.E. 34 05 060… ,PLZ-Adresse' oder mehrere Datenelemente verwendet.
34 05 010 045 - Art des Ortes
Anzugeben ist der relevante, für die Art des Ortes festgelegte Code.
34 05 010 046 - Qualifikator der Ortsbestimmung
Anzugeben ist der entsprechende Code für die Identifizierung des Ortes. Auf der Grundlage des verwendeten Qualifikators ist nur die entsprechende Kennung anzugeben.
34 05 010 036 - UN/LOCODE
Der UN/LOCODE kann nur dann angegeben werden, wenn damit der betreffende Ort eindeutig gekennzeichnet ist.
34 05 010 052 - Nummer der Bewilligung
Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Ortes (sofern verfügbar).
34 05 010 053 - Zusätzliche Kennung
Damit der Ort, auf den sich eine EORI-Nummer oder eine Bewilligung bezieht, genauer angegeben werden kann, ist, soweit verfügbar, bei mehreren Räumlichkeiten der entsprechende Code anzugeben.
34 05 020 … - Zollstelle
Anzugeben ist der Code der Zollstelle, an der die Waren für die weitere zollamtliche Überwachung zur Verfügung stehen. Wenn das Datenelement zur Zollstelle verwendet wird, ist die für die Überwachung des ersten Ortes der Verwendung oder Veredelung zuständige Zollstelle gemeint.
34 05 030 … - GNSS
Die aufgeführten NomenklaturenAnzugeben sind die folgenden:relevanten Koordinaten der globalen Satellitennavigationssysteme (GNSS), an denen die Waren zur Verfügung stehen.
die Kombinierte Nomenklatur (KN), die für die zolltarifliche Einreihung von Waren in der Union (8-stelliger Code) maßgeblich ist;
der TARIC, der aus zusätzlichen Stellen (9 und 10) besteht, die tarifären und nichttarifären Maßnahmen in der Union wie Zollaussetzungen, Zollkontingenten, Antidumpingmaßnahmen usw. entsprechen, und auch aus TARIC-Zusatzcodes und nationalen Zusatzcodes ab der 11. Stelle bestehen kann;
die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (Erstattungsnomenklatur).
34 05 040 … - Wirtschaftsbeteiligter
Zu verwenden ist die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten, in dessen Räumlichkeiten die Waren kontrolliert werden können.
34 05 050 … - Anschrift
Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Ortes.
34 05 060 … - PLZ-Adresse
Anzugeben ist die PLZ-Adresse des betreffenden Ortes. Diese Unterklasse kann verwendet werden, wenn der Ort der Waren mit der Postleitzahl, gegebenenfalls ergänzt durch die Hausnummer, bestimmt werden kann.
34 05 070 … - Kontaktperson
Anzugeben ist der Name, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der Kontaktperson(en) für den betreffenden Ort.
34 06 … [Beantragter] Beginn der Gültigkeit der Entscheidung
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Anwendung:
Zu verwenden sind entweder 34 06 000 207 (Datum) oder 34 06 000 009 (Text) oder beide Datenelemente.
Tabellenspalten BTI (1a) und BOI (1b):
Datum, ab dem die Entscheidung über verbindliche Auskünfte gilt
Tabellenspalte AEO (2):
Anzugeben sind der Tag, der Monat und das Jahr gemäß Artikel 29.
Tabellenspalte CVA (3), CGU (4a), TST (5), RSS (6a), ACP (6b), SDE (7a), CCL (7b), EIR (7c), SAS (7d), AWB (7e), ACT (9a), ACR (9b), ACE (9c), SSE (9d), TRD (9e), ETD (9f):
Antrag:
Der Antragsteller kann beantragen, dass die Bewilligung ab einem bestimmten Tag gilt. Für dieses Datum sind jedoch die in Artikel 22 Absätze 2 und 3 des Zollkodex festgelegten Fristen zu beachten, und das beantragte Datum darf nicht vor dem in Artikel 22 Absatz 4 des Zollkodex genannten Datum liegen.
Entscheidung:
Datum, an dem die Bewilligung wirksam wird.
Tabellenspalte IPO (8a); OPO (8b), EUS (8c), TEA (8d):
Antrag:
Der Antragsteller kann beantragen, dass die Bewilligung ab einem bestimmten Tag gilt. Für dieses Datum sind jedoch die in Artikel 22 Absätze 2 und 3 des Zollkodex festgelegten Fristen zu beachten, und das beantragte Datum darf nicht vor dem in Artikel 22 Absatz 4 des Zollkodex genannten Datum liegen.
Entscheidung:
Datum, an dem die Bewilligung wirksam wird. Wenn die in Artikel 211 Absatz 2 des Zollkodex festgelegten Bedingungen erfüllt sind, kann die Bewilligung rückwirkend erteilt werden.
Tabellenspalte DPO (4b):
Antrag:
Der Antragsteller kann beantragen, dass die Bewilligung ab einem bestimmten Tag gilt. Für dieses Datum sind jedoch die in Artikel 22 Absätze 2 und 3 des Zollkodex festgelegten Fristen zu beachten, und es darf nicht vor dem in Artikel 22 Absatz 4 des Zollkodex genannten Datum liegen.
Entscheidung:
Datum des Beginns des von den Behörden für die Zwecke der Berechnung der Frist für den Zahlungsaufschub festgelegten ersten operativen Zeitraums.
34 07 … Ende der Geltungsdauer der Entscheidung
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Datum, an dem die Gültigkeit der Bewilligung oder Entscheidung in Bezug auf verbindliche Auskünfte endet.
34 08 … Ort, an dem sich die Waren befinden
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
GehörtAnzugeben ist die Nomenklatur nicht zu den oben aufgeführten, ist die Anschrift des betreffende Nomenklatur anzugebenn Orts unter Verwendung des entsprechenden Codes.
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren beschaut werden können. Diese Angabe des Ortes muss so genau sein, dass sie eine Warenkontrolle durch die Zollbehörden ermöglicht.
Der Antragsteller kann wählen, ob er 34 08 010 036 ,UN/LOCODE' oder D.E. 34 08 010 052 ,Nummer der Bewilligung' oder D.E. 34 08 020… ,Zollstelle' oder D.E. 34 08 030… ,GNSS' oder D.E. 34 08 040… ,Wirtschaftsbeteiligter' oder D.E. 34 08 050… ,Anschrift' oder D.E. 34 08 060… ,PLZ-Adresse' oder mehrere Datenelemente verwendet.
34 08 010 046 - Qualifikator der Ortsbestimmung
Anzugeben ist der entsprechende Code für die Identifizierung des Ortes. Auf der Grundlage des verwendeten Qualifikators ist nur die entsprechende Kennung anzugeben.
34 08 010 036 - UN/LOCODE
Der UN/LOCODE kann nur dann angegeben werden, wenn damit der betreffende Ort eindeutig gekennzeichnet ist.
34 08 010 052 - Nummer der Bewilligung
Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Ortes (sofern verfügbar).
34 08 010 053 - Zusätzliche Kennung
Damit der Ort, auf den sich eine EORI-Nummer oder eine Bewilligung bezieht, genauer angegeben werden kann, ist, soweit verfügbar, bei mehreren Räumlichkeiten der entsprechende Code anzugeben.
34 08 020 … - Zollstelle
Anzugeben ist der Code der Zollstelle, an der die Waren für die weitere zollamtliche Überwachung zur Verfügung stehen. Wenn das Datenelement zur Zollstelle verwendet wird, ist die für die Überwachung des ersten Ortes der Verwendung oder Veredelung zuständige Zollstelle gemeint.
34 08 030 … - GNSS
Anzugeben sind die relevanten Koordinaten der globalen Satellitennavigationssysteme (GNSS), an denen die Waren zur Verfügung stehen.
34 08 040 … - Wirtschaftsbeteiligter
Zu verwenden ist die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten, in dessen Räumlichkeiten die Waren kontrolliert werden können.
34 08 050 … - Anschrift
Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Ortes
34 08 060 … - PLZ-Adresse
Anzugeben ist die PLZ-Adresse des betreffenden Ortes Diese Unterklasse kann verwendet werden, wenn der Ort der Waren mit der Postleitzahl, gegebenenfalls ergänzt durch die Hausnummer, bestimmt werden kann.
34 08 070 … - Kontaktperson
Anzugeben ist der Name, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der Kontaktperson(en) für den betreffenden Ort.
34 09 … Ort(e) der Veredelung oder Verwendung
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Orts/der betreffenden Orte unter Verwendung des entsprechenden Codes.
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren beschaut werden können. Diese Angabe des Ortes muss so genau sein, dass sie eine Warenkontrolle durch die Zollbehörden ermöglicht.
Der Antragsteller kann wählen, ob er 34 09 010 036 ,UN/LOCODE' oder D.E. 34 09 010 052 ,Nummer der Bewilligung' oder D.E. 34 09 020… ,Zollstelle' oder D.E. 34 09 030… ,GNSS' oder D.E. 34 09 040… ,Wirtschaftsbeteiligter' oder D.E. 34 09 050… ,Anschrift' oder D.E. 34 09 060… ,PLZ-Adresse' oder mehrere Datenelemente verwendet.
34 09 010 046 - Qualifikator der Ortsbestimmung
Anzugeben ist der entsprechende Code für die Identifizierung des Ortes. Auf der Grundlage des verwendeten Qualifikators ist nur die entsprechende Kennung anzugeben.
34 09 010 036 - UN/LOCODE
Der UN/LOCODE kann nur dann angegeben werden, wenn damit der betreffende Ort eindeutig gekennzeichnet ist.
34 09 010 052 - Nummer der Bewilligung
Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Ortes (sofern verfügbar).
34 09 010 053 - Zusätzliche Kennung
Damit der Ort, auf den sich eine EORI-Nummer oder eine Bewilligung bezieht, genauer angegeben werden kann, ist, soweit verfügbar, bei mehreren Räumlichkeiten der entsprechende Code anzugeben.
34 09 020 … - Zollstelle
Anzugeben ist der Code für die Zollstelle(n), die für den Ort zuständig ist/sind, an dem die Waren für die weitere zollamtliche Überwachung zur Verfügung stehen, jedoch nur dann, wenn damit der Ort, an dem sich die Waren befinden, durch den Code der Zollstelle(n) eindeutig identifizierbar ist. Im Falle einer Entscheidung, an der mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, ist/sind die für die Überwachung des Ortes der Verwendung oder Veredelung zuständige(n) Zollstelle(n) gemeint.
34 09 030 … - GNSS
Anzugeben sind die relevanten Koordinaten der globalen Satellitennavigationssysteme (GNSS), an denen die Waren zur Verfügung stehen.
34 09 040 … - Wirtschaftsbeteiligter
Zu verwenden ist die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten, in dessen Räumlichkeiten die Waren kontrolliert werden können.
34 09 050 … - Anschrift
Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Ortes
34 09 060 … - PLZ-Adresse
Anzugeben ist die PLZ-Adresse des betreffenden Ortes Diese Unterklasse kann verwendet werden, wenn der Ort der Waren mit der Postleitzahl, gegebenenfalls ergänzt durch die Hausnummer, bestimmt werden kann.
34 09 070 … - Kontaktperson
Anzugeben ist der Name, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der Kontaktperson(en) für den betreffenden Ort.
Tabellenspalte A163 (8f):
Im Falle des Verfahrens der passiven Veredelung ist die Angabe der Zollstelle nicht erforderlich.
34 10 … Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Anzugeben ist bzw. sind die vorgeschlagene(n) Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren gemäß Artikel 1 Nummer 17.
34 11 … Zollstelle(n) für die Erledigung des Verfahrens
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Anzugeben ist bzw. sind die vorgeschlagene(n) Zollstelle(n).
34 12 … Zollstelle der Sicherheitsleistung
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Anzugeben ist die betreffende Zollstelle.
34 13 … Überwachungszollstelle
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Anzugeben sind die zuständigen Überwachungszollstellen gemäß Artikel 1 Nummer 36.
34 14 … Bestimmungszollstelle(n)
Tabellenspalten ACT (9a) und ACE (9c):
Anzugeben ist bzw. sind die Bestimmungszollstelle(n), die für den Ort zuständig ist bzw. sind, an dem die Waren vom zugelassenen Empfänger in Empfang genommen werden.
Tabellenspalte ETD (9f):
Anzugeben ist bzw. sind die für den Bestimmungsflughafen oder Bestimmungshafen bzw. die Bestimmungsflughäfen oder Bestimmungshäfen zuständige(n) Bestimmungszollstelle(n).
34 15 … Abgangszollstelle(n)
Tabellenspalte ACR (9b):
Anzugeben ist bzw. sind die Abgangszollstelle(n), die für den Ort zuständig ist bzw. sind, an dem die Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt werden.
Tabellenspalte ETD (9f):
Anzugeben ist bzw. sind die für den Abgangsflughafen oder Abgangshafen bzw. die Abgangsflughäfen oder Abgangshäfen zuständige(n) Abgangszollstelle(n).
34 16 … Frist
Tabellenspalte ACP (6b):
Anzugeben ist der Zeitraum (in Minuten), in dem die Zollstelle vor Abgang der Waren Kontrollen durchführen kann.
Tabellenspalte CCL (7b):
Anzugeben ist der Zeitraum (in Minuten), in dem die Zollstelle der Gestellung die Überwachungszollstelle über ihre Absicht zu unterrichten hat, vor der Überlassung der Waren Kontrollen durchzuführen.
Tabellenspalte EIR (7c):
Anzugeben ist der Zeitraum (in Minuten), in dem die Zollstelle ihre Absicht erklären kann, vor der Überlassung der Waren Kontrollen durchzuführen.
Tabellenspalten ACT (9a) und ACE (9c):
Anzugeben ist der Zeitraum (in Minuten), in dem dem zugelassenen Empfänger die Entladeerlaubnis zu erteilen ist.
Tabellenspalte ACR (9b):
Anzugeben ist der Zeitraum (in Minuten), der der Abgangszollstelle nach Übermittlung der Versandanmeldung durch den zugelassenen Versender zur Verfügung steht, um vor der Überlassung und dem Abgang der Waren alle erforderlichen Kontrollen durchzuführen.
34 17 … Frist für die Erledigung des Verfahrens
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
34 17 000 213 - Indikator
Anzugeben ist, ob die Frist für die Erledigung für alle zu dem Zeitpunkt noch in dem Verfahren befindlichen Waren automatisch an dem Datum verlängert wird, an dem die Frist für die Erledigung für alle innerhalb eines gegebenen Zeitraums in das Verfahren übergeführten Waren (gemäß Artikel 174 Absatz 2) abläuft.
34 17 000 008 - Code
Anzugeben ist der Code für die Dauer.
34 17 000 245 - Zeitraum
Anzugeben ist der Zeitraum, der für die Abwicklung der Vorgänge oder die Verwendung im Rahmen des beantragten besonderen Zollverfahrens voraussichtlich erforderlich ist, und zwar in Monaten (für OPO, EUS, TEA) bzw. in der Zeiteinheit, die durch den in D.E. 34 17 000 008 ,Code' verwendeten Code vorgegeben ist.
34 17 000 009 - Text
Dieses Datenelement ist obligatorisch, wenn die automatische Verlängerung der Frist für die Erledigung des Verfahrens mit D.E. 34 17 000 213 ,Indikator' angefordert wird. Anzugeben sind hier das Datum der Erledigung der Waren sowie weitere nützliche Informationen.
Tabellenspalte IPO (8a):
Die die Entscheidung erlassende Zollbehörde kann in der Bewilligung festlegen, dass die Frist für die Erledigung am letzten Tag des Monats, des Quartals oder des Halbjahrs endet, der bzw. das auf den Monat, das Quartal oder das Halbjahr folgt, in dem die Frist für die Erledigung begonnen hat.
34 18 … Abrechnung
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Anzugeben ist, ob die Verwendung der Abrechnung erforderlich ist.
Wenn ja, ist die Frist gemäß Artikel 175 Absatz 1 anzugeben, in der der Bewilligungsinhaber der Überwachungszollstelle die Abrechnung zu übermitteln hat.
II/3.Gegebenenfalls Handelsbezeichnung und zusätzliche Angabenist der Inhalt der Abrechnung gemäß Artikel 175 Absatz 3 anzugeben.
Gruppe 35 - Nämlichkeit der Waren
35 01 … Warenangaben
Tabellenspalte EIR (7c):
Wenn der EIR-Datensatz nur mit dem Code 71 für das beantragte Verfahren verwendet wird, der sich auf die Spalte CWx bezieht, so gelten die Anmerkungen zur Spalte CWx in Verbindung mit D. E. 35 01 010 … ,Warennummer' und 35 01 020 … ,Warenbezeichnung'.
35 01 010 … - Warennummer
Tabellenspalte BTI (1a):
Antrag:
Zu nennen sind alle AngabenAnzugeben ist der Zollnomenklaturcode, in den die auf WunschWaren nach Erwartung des Antragstellers vertraulich zu behandelneinzureihen sind, einschließlich Warenzeichen und Modellnummer der Waren.
Entscheidung:
Zollnomenklaturcode, in den die Waren einzureihen sind.
Tabellenspalte BOI (1b):
Antrag:
Position/Unterposition (Zollnomenklaturcode), in die die Waren einzureihen sind, mit hinreichenden Angaben zur Bestimmung der Ursprungsbestimmungsregel. Ist der vUA-Antragsteller Inhaber einer vZTA für dieselben Waren, ist der 8-stellige KN-Code anzugeben.
Entscheidung:
Position/Unterposition oder 8-stelliger KN-Code wie im Antrag angegeben.
Tabellenspalte CVA (3):
Anzugeben ist der 8-stellige KN-Code der betreffenden Waren.
Tabellenspalte RRM (4c):
Anzugeben sind der 8-stellige KN-Code, der TARIC-Code sowie gegebenenfalls der oder die TARIC-Zusatzcode(s) und der oder die nationale(n) Zusatzcode(s) der betreffenden Waren.
Tabellenspalten CCL (7b), EIR (7c), SAS (7d):
Anzugeben sind zumindest die ersten vier Stellen des Codes der Unterposition des Harmonisierten Systems für die betreffenden Waren.
Tabellenspalten IPO (8a) und OPO (8b):
Anzugeben sind die ersten vier Stellen des Codes der Unterposition des Harmonisierten Systems für die Waren, die in das Verfahren der aktiven oder passiven Veredelung überzuführen sind.
Der 8-stellige KN-Code ist anzugeben, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:
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-
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Es werden Ersatzwaren verwendet oder das Verfahren des Standardaustauschs wird angewendet;
|
-
|
die Waren fallen unter Anhang 71-02;
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-
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die Waren fallen nicht unter Anhang 71-02 und der Code 22 für die wirtschaftlichen Voraussetzungen (De-minimis-Regel) wird verwendet.
Tabellenspalte EUS (8c):
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(1)
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Betrifft der Antrag Waren, die in ein anderes besonderes Verfahren als die unter Punkt 2 genannten berzuführen sind, sind - soweit angezeigt - der 8-stellige KN-Code (Unterabschnitt 1), der TARIC-Code (Unterabschnitt 2) und gegebenenfalls der oder die TARIC-Zusatzcode(s) (Unterabschnitt 3) anzugeben.
|
(2)
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Betrifft der Antrag Waren, die unter die besonderen Bestimmungen A und B in Titel II der einführenden Vorschriften in Teil I der Kombinierten Nomenklatur fallen (Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen, zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren), sind die KN-Codes nicht erforderlich.
Tabellenspalte TEA (8d):
Anzugeben sind die ersten vier Stellen des Codes der Unterposition des Harmonisierten Systems für die Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überzuführen sind.
Tabellenspalte CWx (8e):
Anzugeben sind die ersten vier Stellen des Codes der Unterposition des Harmonisierten Systems für die Waren, die in das Zolllagerverfahren überzuführen sind.
Wird der Antrag für unterschiedliche Waren gestellt, kann das Datenelement frei bleiben. In diesem Fall ist in D.E. 35 01 020 … ,Warenbezeichnung' anzugeben, welcher Art die zu lagernden Waren sind.
Werden im Rahmen des Zolllagerverfahrens Ersatzwaren verwendet, ist der 8-stellige KN-Code anzugeben.
35 01 012… Warenangaben/Zusätzliche Informationen
Anzugeben sind relevante zusätzliche Informationen, z. B. bekannter TARIC-Maßnahmentyp, relevanter Ländercode oder sonstige Textangaben.
Im Falle eines Antrags auf aktive Veredelung (IPO) ist anzugeben, ob die Nicht-Unionswaren bei einer Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr einer Agrar- oder einer handelspolitischen Maßnahme, einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterliegen würden.
35 01 020 … Warenbezeichnung
Tabellenspalte BTI (1a):
Antrag:
In bestimmten FällenDetaillierte Beschreibung der Waren, auch bei Vorlage von Mustern und Probendie es erlaubt, kannsie zu identifizieren und in die betreffende Verwaltung Lichtbilder anfertigen (zB von den vorgelegten MusternZollnomenklatur einzureihen. Dabei sind auch Angaben zur Zusammensetzung der Waren und Proben) oder ein Labor um eine Analyse ersuchen. Der Antragsteller sollte eindeutig angebenzu den für deren Bestimmung verwendeten Untersuchungsmethoden zu machen, obsofern die betreffenden Lichtbilder, Analyseergebnisse usw. ganz oder teilweise vertraulich zu behandeln sindEinreihung von der Zusammensetzung der Waren abhängt. Alle Angaben, die nichtder Antragsteller als vertraulich bezeichnet werdenbetrachtet, werdensind in der öffentlichen EvZTA-Datenbank veröffentlichtD.E. 42 03 ,Handelsbezeichnung und sind im Internet zugänglichzusätzliche Informationen' zu machen.
Entscheidung:
Dieses Datenfeld enthältHinreichend detaillierte Beschreibung der Waren, die es erlaubt, sie zweifelsfrei zu identifizieren und leicht die Nämlichkeit der in der vZTA-Entscheidung beschriebenen Waren mit den zur Zollabfertigung gestellten Waren zu überprüfen. Angaben, die der Antragsteller im vZTA-Antrag als vertraulich gekennzeichnet hat, sowie von den Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats ergänzte Angaben, die diese als vertraulich betrachtensollten nicht enthalten sein.
IITabellenspalte BOI (1b):/4.Begründung für die Einreihung der Waren
Antrag:
Detaillierte Beschreibung der Waren, die es erlaubt, sie zu identifizieren.
Entscheidung:
Hinreichend detaillierte Beschreibung der Waren, die es erlaubt, sie zweifelsfrei zu identifizieren und leicht die Nämlichkeit der in der vUA-Entscheidung beschriebenen Waren mit den zur Zollabfertigung gestellten Waren zu überprüfen.
Tabellenspalte CVA (3):
Anzugeben ist die Handelsbezeichnung der Waren.
Tabellenspalte RRM (4c):
Anzugeben ist die handelsübliche Bezeichnung der Waren oder ihre Zolltarifbezeichnung. Die Bezeichnung hat mit der Bezeichnung übereinzustimmen, die in der in D.E. 48 01 ,Titel für die Beitreibung' genannten Zollanmeldung verwendet wird.
Anzugeben sind Anzahl, Art, Kennzeichen und Identifikationsnummern der Packstücke. Bei unverpackten Waren ist die Zahl der Artikel oder das Wort ,lose' anzugeben.
Tabellenspalte TST (5):
Anzugeben ist zumindest, ob es sich um landwirtschaftliche und/oder Industriewaren handelt.
Tabellenspalten SDE (7a), CCL (7b), EIR (7c), SAS (7d) und TEA (8d):
Anzugeben ist die Handelsbezeichnung oder die technische Bezeichnung der Waren. Die Handelsbezeichnung und/oder technische Bezeichnung hat hinreichend klar und detailliert zu sein, damit eine Entscheidung über den Antrag erlassen werden kann.
Tabellenspalten IPO (8a) und OPO (8b):
Anzugeben ist die Handelsbezeichnung oder die technische Bezeichnung der Waren.
Die Handelsbezeichnung und/oder technische Bezeichnung hat hinreichend klar und detailliert zu sein, damit eine Entscheidung über den Antrag erlassen werden kann. Besteht die Absicht, Ersatzwaren zu verwenden oder das Verfahren des Standardaustauschs anzuwenden, sind Einzelheiten über die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Waren anzugeben.
Tabellenspalte EUS (8c):
Anzugeben ist die Handelsbezeichnung oder die technische Bezeichnung der Waren. Die Handelsbezeichnung und/oder technische Bezeichnung hat hinreichend klar und detailliert zu sein, damit eine Entscheidung über den Antrag erlassen werden kann.
Betrifft der Antrag Waren, die unter die besonderen Bestimmungen A und B in Titel II der einführenden Vorschriften in Teil I der Kombinierten Nomenklatur(1) fallen (Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen, zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren), sollte der Antragsteller z. B. folgende Angabe machen: ,Zivile Luftfahrzeuge und Teile davon/besondere Bestimmungen A der Kombinierten Nomenklatur'.
(1) Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
Tabellenspalte CWx (8e):
Anzugeben ist zumindest, ob es sich um landwirtschaftliche und/oder Industriewaren handelt. Fehlt die Angabe der Warennummer, ist zu beschreiben, welcher Art die zu lagernden Waren sind.
35 01 030 … Warenmenge
Tabellenspalte BTI (1a):
Dieses Datenelement ist nur in Fällen zu verwenden, in denen eine verlängerte Verwendungsdauer gewährt wurde; dabei sind die Warenmenge, die während der verlängerten Verwendungsdauer vom Zoll abgefertigt werden kann, und ihre Maßeinheiten anzugeben. Die Einheiten werden in besonderen Maßeinheiten im Sinne der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates) ausgedrückt.
Tabellenspalte BOI (1b):
Antrag:
Dieses Datenelement ist nur in Fällen zu verwenden, in denen eine verlängerte Verwendungsdauer beantragt wird; dabei sind die Warenmenge, die während der verlängerten Verwendungsdauer vom Zoll abgefertigt werden kann, und ihre Maßeinheiten anzugeben. Die Einheiten werden in besonderen Maßeinheiten im Sinne der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates) ausgedrückt.
Tabellenspalte RRM (4c):
Anzugeben ist die Nettowarenmenge, für die eine Erstattung bzw. ein Erlass beantragt wird, ausgedrückt in besonderen Maßeinheiten im Sinne der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates).
Tabellenspalten CCL (7b) und SAS (7d):
Anzugeben ist, welche Warenmenge voraussichtlich (monatlich) unter Verwendung der betreffenden Vereinfachung in ein Zollverfahren übergeführt wird.
Tabellenspalten IPO (8a), OPO (8b), EUS (8c) und TEA (8d):
Anzugeben ist, welche Warenmenge insgesamt während der Gültigkeit der Bewilligung in das besondere Verfahren übergeführt werden soll.
Betrifft der Antrag Waren, die unter die besonderen Bestimmungen A und B in Titel II der einführenden Vorschriften in Teil I der Kombinierten Nomenklatur fallen (Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen, zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren), sind Angaben zur Warenmenge nicht erforderlich.
Die Garantie und der Referenzbetrag sind auf Grundlage dessen zu berechnen, welche Warenmenge insgesamt während der Gültigkeit der Bewilligung in das besondere Verfahren übergeführt werden soll.
35 01 040 … Warenwert
Tabellenspalte DPO (4b):
Anzugeben ist der voraussichtliche Wert der Waren, für die die Bewilligung gelten soll.
Tabellenspalten IPO (8a), OPO (8b), EUS (8c) und TEA (8d):
Anzugeben ist der Gesamtwert der Waren, die in das besondere Verfahren übergeführt werden sollen, und zwar in der Währung des Mitgliedstaats, der die Entscheidung erlässt.
35 01 050 … Ausbeutesatz
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Anzugeben ist der voraussichtliche Ausbeutesatz oder der voraussichtliche durchschnittliche Ausbeutesatz oder - soweit angezeigt - die für die Bestimmung dieses Satzes verwendete Methode.
35 01 060 … Ersatzwaren
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Ersatzwaren sind Unionswaren, die anstelle der in ein anderes besonderes Verfahren als den Versand übergeführten Waren gelagert, verwendet oder veredelt werden.
Antrag:
Anzugeben sindBesteht die einschlägigen BestimmungenAbsicht, Ersatzwaren zu verwenden, sind der Rechtsakte oder Maßnahmen8-stellige KN-Code, auf deren Grundlagedie Handelsqualität und die Waren intechnischen Merkmale der Ersatzwaren anzugeben, damit die in D.E. 5/1 "Warennummer" in Titel I genannte Zollnomenklatur eingereiht werdenZollbehörden den erforderlichen Vergleich zwischen den Ersatzwaren und den Waren, die sie ersetzen, durchführen können.
II/5.Die Vom Antragsteller vorgelegtes Material, auf dessen Grundlage die vZTA-Entscheidung ergangen istfür D.E. 35 01 080 … ,Nämlichkeit der Waren' angegebenen einschlägigen Codes können verwendet werden, um zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen, die für diesen Vergleich nützlich sein könnten. Für Angaben in Textform ist D.E. 35 01 060 253 zu verwenden.
Anzugeben ist, ob die vZTANichtunionswaren vorläufigen oder endgültigen Antidumping-Entscheidung auf der Grundlage, Ausgleichs- oder Schutzzöllen oder sonstigen zusätzlichen Abgaben infolge einer Beschreibung,Aussetzung von Produktinformationen, LichtbildernZugeständnissen unterliegen würden, Mustern und Proben oder anderen vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ergangen istwenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden.
Bewilligung:
Anzugeben sind die Maßnahmen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass die Bedingungen für die Verwendung von Ersatzwaren erfüllt sind.
Tabellenspalte IPO (8a):
Sind die Ersatzwaren einer höheren Verarbeitungsstufe zuzuordnen oder in einem besseren Zustand als die Waren, die sie ersetzen (im Falle der Ausbesserung), sind die entsprechenden Einzelheiten anzugeben.
35 01 080 … Nämlichkeit der Waren
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Anzugeben sind die vorgesehenen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung unter Verwendung mindestens eines der einschlägigen Codes. Für Angaben in Textform ist D.E. 35 01 080 009 zu verwenden.
Tabellenspalten IPO (8a), OPO (8a) und CWx (8e):
Nicht erforderlich sind diese Angaben bei Zolllagerung, aktiver Veredelung oder passiver Veredelung mit Ersatzwaren. Stattdessen ist D.E. 35 01 060 … ,Ersatzwaren' zu verwenden.
Nicht erforderlich sind diese Angaben bei passiver Veredelung im Verfahren des Standardaustauschs. D.E. 58 02 … ,Ersatzerzeugnisse' ist stattdessen zu verwenden.
35 01 090 … - Wirtschaftliche Voraussetzungen
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Das Verfahren der aktiven oder passiven Veredelung kann nur dann angewendet werden, wenn die Bewilligung für ein Veredelungsverfahren wesentliche Interessen der Unionshersteller nicht beeinträchtigt (wirtschaftliche Voraussetzungen).
In den meisten Fällen ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht erforderlich. In bestimmten Fällen ist eine solche Prüfung jedoch auf Unionsebene durchzuführen.
Tabellenspalte IPO (8a):
Für jeden in D.E. 35 01 010 … ,Warennummer' genannten KN-Code ist mindestens einer der für die wirtschaftlichen Voraussetzungen definierten Codes anzugeben. Der Antragsteller kann weitere Einzelheiten angeben, insbesondere wenn eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen vorgeschrieben ist.
Tabellenspalte OPO (8b):
II/6.Für Abbildungenjeden in D.E. 35 01 010 … ,Warennummer' genannten KN-Code hat der Antragsteller relevante Angaben zu machen, insbesondere wenn eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen vorgeschrieben ist.
35 07 … Veredelungserzeugnisse
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Anzugeben sind Einzelheiten zu allen in den Vorgängen entstandenen Veredelungserzeugnissen, d. h. dem Veredelungshaupterzeugnis und den Veredelungsnebenerzeugnissen (die Nebenerzeugnisse des Veredelungsvorgangs und nicht das Veredelungshaupterzeugnis sind).
KN-Code und Bezeichnung: Es gelten die Anmerkungen zu D.E. 35 01 010 … ,Warennummer' und 35 01 020 … (Warenbezeichnung).
Tabellenspalte IPO (8a):
Diese Angaben sind nicht zu machen, wenn der durchgeführte Verarbeitungsvorgang Vernichtung ohne übrig bleibende Abfälle ist.
Tabellenspalte A163 (8f):
Diese Angaben sind nur dann zu machen, wenn es sich um einen Antrag auf Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung oder der Endverwendung handelt und die Endverwendung die Veredelung der Waren einschließt. Im Falle der aktiven Veredelung sind diese Angaben sind nicht zu machen, wenn der durchgeführte Verarbeitungsvorgang Vernichtung ohne übrig bleibende Abfälle ist.
35 09 … Ausgeschlossene Warenarten oder -beförderungen
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Anzugeben sind gegebenenfalls die Warenbeförderungen oder - unter Verwendung der ersten sechs Stellen des Codes der Unterposition des Harmonisierten Systems - die Waren, die von der Vereinfachung ausgeschlossen sind.
Gruppe 36 - Voraussetzungen und Bedingungen
36 01 … Verbote und Beschränkungen
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Soweit angezeigtAnzugeben sind die Verbote und Beschränkungen auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene, Abbildungdie für die betreffenden Waren und/oder das betreffende Verfahren in dem/den Mitgliedstaat(en) der eingereihten WarenGestellung gelten.
Anzugeben sind die Behörden, die für die Kontrollen bzw. Förmlichkeiten zuständig sind, die vor der Überlassung der Waren durchzuführen sind.
36 03 … Allgemeine Bemerkungen
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
II/7.Allgemeine Datum des AntragsAngaben zu den Verpflichtungen und/oder Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Bewilligung.
Mit der Bewilligung einhergehende Verpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf die Pflicht gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Zollkodex, die die Entscheidung erlassende Behörde über jede Änderung der zugrunde liegenden Tatsachen und Umstände zu unterrichten.
Die die Entscheidung erlassende Zollbehörde legt Einzelheiten für das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gemäß Artikel 44 des Zollkodex fest.
Tabellenspalte RRM (4c):
Anzugeben sind die Auflagen, denen die Waren bis zur Schlussbehandlung unterworfen bleiben.
Bei Bedarf enthält die Entscheidung den Hinweis, dass der Inhaber der Entscheidung der Zollstelle der Schlussbehandlung seiner Wahl bei der Gestellung der Waren das Original der Entscheidung vorzulegen hat.
Tabellenspalten SDE (7a) und EIR (7c):
Die Bewilligung enthält den Hinweis, dass in den in Artikel 167 Absatz 2 des Zollkodex genannten Fällen die Pflicht zur Abgabe einer ergänzenden Anmeldung aufgehoben wird.
Die Pflicht zur Abgabe einer ergänzenden Anmeldung kann aufgehoben werden, wenn die Bedingungen in Artikel 167 Absatz 3 erfüllt sind.
Tabellenspalten IPO (8a) und OPO (8b):
Bewilligungen für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung EX/IM oder der passiven Veredelung EX/IM, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, und Bewilligungen für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX oder der passiven Veredelung IM/EX, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, enthalten die Verpflichtungen gemäß Artikel 176 Absatz 1.
Bewilligungen für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX, die einen Mitgliedstaat betreffen, enthalten die Verpflichtung gemäß Artikel 175 Absatz 5.
Anzugeben ist, ob die in das Verfahren der aktiven Veredelung IM/EX übergeführten Veredelungserzeugnisse oder -waren als zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 170 Absatz 1 überlassen gelten.
Tabellenspalten ACT (9a) und ACE (9c):
Anzugeben ist, ob Maßnahmen erforderlich sind, bevor der zugelassene Empfänger über die empfangenen Waren verfügen darf.
Anzugeben ist, welche operativen und Kontrollmaßnahmen der zugelassene Empfänger zu befolgen hat. Gegebenenfalls sind spezifische Bedingungen im Zusammenhang mit außerhalb der normalen Dienstzeiten der Bestimmungszollstelle(n) durchgeführten Versandmaßnahmen anzugeben.
Tabellenspalte ACR (9b):
Anzugeben ist, dass der zugelassene Versender vor der Überlassung der Waren bei der Abgangszollstelle eine Versandanmeldung einzureichen hat.
Anzugeben ist, welche operativen und Kontrollmaßnahmen der zugelassene Versender zu befolgen hat. Gegebenenfalls sind spezifische Bedingungen im Zusammenhang mit außerhalb der normalen Dienstzeiten der Abgangszollstelle(n) durchgeführten Versandmaßnahmen anzugeben.
Tabellenspalte SSE (9d):
Anzugeben ist, dass für die Verwendung besonderer Verschlüsse die sicherheitsrelevanten Verfahren des Anhangs A der Norm ISO 17712 gelten:
Die ordnungsgemäße Kontrolle von Verschlüssen vor ihrer Anbringung und Verwendung und die Aufbewahrung der entsprechenden Unterlagen sind hinreichend zu beschreiben.
Zu beschreiben sind die Maßnahmen, die ergriffen werden, wenn Unregelmäßigkeiten oder Manipulationen festgestellt werden.
Anzugeben ist, wie Verschlüsse nach der Verwendung behandelt werden.
Bei der Verwendung besonderer Verschlüsse dürfen die eindeutigen Verschlussnummern oder -kennzeichen ohne Ermächtigung durch die Zollbehörde nicht erneut bestellt, verwendet oder dupliziert werden.
Tabellenspalte ETD (9f):
Anzugeben ist, welche operativen und Kontrollmaßnahmen der Bewilligungsinhaber zu befolgen hat.
36 04 … Standardisierter Austausch von Informationen (INF)
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Gegebenenfalls ist anzugeben, ob der standardisierte Austausch von Informationen (INF) oder andere Mittel des elektronischen Austauschs von Informationen verwendet werden. Falls Ja, nähere Angaben.
Dieses Datenelement ist zu verwenden, um andere Mittel des elektronischen Austauschs von Informationen als INF (Verwendung der Codes ,0' oder ,2') oder den Typ INF (Verwendung des Codes ,1') anzugeben.
Gruppe 37 - Tätigkeiten und Verfahren
37 01 … Art des Vorgangs
37 01 000 213 Art des Vorgangs - Indikator
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Anzugeben ist, ob der Antrag einen Einfuhr- oder einen Ausfuhrvorgang betrifft; dazu ist der Vorgang anzugeben, für den die verbindliche Entscheidung verwendet werden soll.
37 01 000 256 Art des Vorgangs - Art des besonderen Verfahrens
Die Art des besonderen Verfahrens ist anzugeben.
37 02 … Art der Zollverfahren
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes ist anzugeben, ob die Bewilligung für Zollverfahren oder für den Betrieb von Lagerstätten verwendet werden soll. Gegebenenfalls ist die Referenznummer der Bewilligung anzugeben, sofern diese nicht anderen Angaben im Antrag zu entnehmen ist. Wurde die Bewilligung noch nicht erteilt, ist die Registriernummer des Antrags anzugeben.
37 03 … Art der Anmeldungen
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Anzugeben ist die Art der Zollanmeldung (Standardanmeldung, vereinfachte Anmeldung oder Anschreibung in der Buchführung des Anmelders), die der Antragsteller vorlegen möchte.
Bei vereinfachten Anmeldungen ist die Referenznummer der Bewilligung in D.E. 37 03 010 … anzugeben, sofern diese nicht anderen Angaben im Antrag zu entnehmen ist. Wurde die Bewilligung für die vereinfachte Anmeldung noch nicht erteilt, ist die Registriernummer des betreffenden Antrags anzugeben in D.E. 37 03 020 …
Bei der Anschreibung in der Buchführung ist die Referenznummer der Bewilligung in D.E. 37 03 010 … anzugeben, sofern diese nicht anderen Angaben im Antrag zu entnehmen ist. Wurde die Bewilligung für die Anschreibung in der Buchführung noch nicht erteilt, ist die Registriernummer des betreffenden Antrags anzugeben in D.E. 37 03 020 …
37 04 … Anzahl der Vorgänge
Tabellenspalte CGU (4a):
Soll die Gesamtsicherheit zur Deckung bestehender Zollschulden oder zur Überführung von Waren in ein besonderes Verfahren verwendet werden, ist die Anzahl der Sendungen im letzten Zwölfmonatszeitraum anzugeben.
Tabellenspalten DPO (4b), ACP (6b), SDE (7a), EIR (7c) und SAS (7d):
Anzugeben ist, wie oft im Monat der Antragsteller die Vereinfachung voraussichtlich in Anspruch nehmen wird.
Tabellenspalte CCL (7b):
Anzugeben ist, wie oft im Monat der Antragsteller die Vereinfachung voraussichtlich je Mitgliedstaat der Gestellung in Anspruch nehmen wird.
Tabellenspalte ACT (9a):
Anzugeben ist, wie oft im Monat der Antragsteller voraussichtlich Waren im TIR-Verfahren empfangen wird.
Tabellenspalte ACR (9b):
Anzugeben ist, wie oft im Monat der Antragsteller voraussichtlich Waren im Unionsversandverfahren versenden wird.
Tabellenspalte ACE (9c):
Anzugeben ist, wie oft im Monat der Antragsteller voraussichtlich Waren im Unionsversandverfahren empfangen wird.
Tabellenspalten SSE (9d), TRD (9e) und ETD (9f):
Anzugeben ist, wie oft im Monat der Antragsteller voraussichtlich die Unionsversandregelungen in Anspruch nehmen wird.
37 05 … Einzelheiten der geplanten Tätigkeiten
Tabellenspalte TST (5):
Anzugeben ist eine Übersicht über die Geschäftsvorgänge und die Beförderung von Waren in Verwahrungslagern.
Tabellenspalte CCL (7b):
Anzugeben ist eine Übersicht über die Geschäftsvorgänge und die Beförderung von Waren im Rahmen der zentralen Zollabwicklung.
Tabellenspalten IPO (8a), OPO (8b), EUS (8c), CWx (8e) und A163 (8f):
Anzugeben ist, welchen Tätigkeiten bzw. welcher Verwendung die Waren im Rahmen des besonderen Verfahrens zugeführt werden sollen (z. B. die Einzelheiten der Vorgänge im Rahmen eines Lohnveredelungsvertrags oder die Art der üblichen Behandlungen im Rahmen der aktiven Veredelung).
Wünscht der Antragsteller die Veredelung der Waren in der aktiven Veredelung oder der Endverwendung in den Räumlichkeiten eines Zolllagers gemäß Artikel 241 des Zollkodex, hat er die relevanten Angaben zu machen.
Bei Bedarf sind Namen, Anschriften und Funktionen anderer beteiligter Personen anzugeben.
Im Rahmen üblicher Behandlungen ist es möglich, in ein Zolllager oder eine Veredelung übergeführte Waren zu erhalten, ihre Aufmachung oder Handelsgüte zu verbessern oder für den Vertrieb oder Weiterverkauf vorzubereiten. Sollen übliche Behandlungen im Rahmen der aktiven oder passiven Veredelung oder in einem Zolllager durchgeführt werden, ist auf den bzw. die entsprechenden Punkt(e) in Anhang 71-03 zu verweisen.
Tabellenspalte TEA (8d):
Zu beschreiben ist die Art der geplanten Verwendung der Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überzuführen sind.
Anzugeben ist der für eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben anzuwendende Artikel.
Wird eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 229 oder 230 dieser Verordnung beantragt, sind Bezeichnung und Menge der zu verwendenden Waren anzugeben.
Gruppe 38 - Sonstiges
38 01 … Art der Hauptbuchhaltung für Zollzwecke
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Anzugeben ist die Art der Hauptbuchhaltung für Zollzwecke; dazu sind Einzelheiten zu dem System, das verwendet werden soll, einschließlich der Software, anzugeben.
38 02 … Art der Aufzeichnungen
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Anzugeben ist die Art der Aufzeichnungen; dazu sind Einzelheiten zu dem System, das verwendet werden soll, einschließlich der Software, anzugeben.
Die Aufzeichnungen müssen den Zollbehörden die Überwachung des betreffenden Verfahrens ermöglichen; dazu gehören insbesondere die Nämlichkeitssicherung der in das Verfahren übergeführten Waren, ihr zollrechtlicher Status und ihre Beförderungen.
38 03 … Datenzugang
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Anzugeben ist, auf welche Art die Zollbehörden auf die Angaben der Zoll- oder Versandanmeldung zugreifen können.
38 04 … Muster und Proben usw.
Tabellenspalte BTI (1a):
Anzugeben ist, ob Muster bzw. Proben, Lichtbilder, Produktinformationen oder sonstige verfügbare Unterlagen, die den Zollbehörden bei der Einreihung der Ware in die Zollnomenklatur von Nutzen sein könnten, als Anhänge beigefügt sind (,Ja/Nein').
Sind Muster oder Proben beigefügt, ist anzugeben, ob sie zurückzugeben sind.
Tabellenspalte BOI (1b):
Zu nennen sind Muster oder Proben, Lichtbilder, Produktinformationen oder sonstige verfügbare Unterlagen betreffend die Zusammensetzung der Waren und ihre Vormaterialien, die der Beschreibung des angewendeten Herstellungs- bzw. Be- oder Verarbeitungsverfahrens dienen könnten.
38 05 … Zusätzliche Informationen
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Zusätzliche Informationen, sofern diese als zweckdienlich betrachtet werden.
38 06 … Sicherheit
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Anzugeben ist, ob für die betreffende Bewilligung eine Sicherheitsleistung erforderlich ist. Wenn ja, ist die Referenznummer der für die betreffende Bewilligung hinterlegten oder zu hinterlegenden Sicherheit anzugeben.
38 07 … Referenzbetrag pro Bewilligung
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Anzugeben ist der Betrag der Einzelsicherheit oder, im Fall der Gesamtsicherheit, der Betrag, der dem für die spezifische Bewilligung für die vorübergehende Verwahrung oder das besondere Verfahren zugewiesenen Teil des Referenzbetrags entspricht.
Der Referenzbetrag pro Bewilligung kann in einer späteren Phase ergänzt werden, wenn er zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht bekannt ist; zum Zeitpunkt der ersten Verwendung der Bewilligung ist dieses Element obligatorisch. Es ist mittels einer Änderung der Bewilligung vor der ersten Verwendung der Bewilligung im Rahmen eines Anmeldeverfahrens vorzulegen. Anderenfalls wird die Anmeldung mangels Referenzbetrag pro Bewilligung nicht angenommen.
38 08 … Übertragung von Rechten und Pflichten
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Antrag:
DatumWird eine Bewilligung für die Übertragung von Rechten und Pflichten gemäß Artikel 218 des Zollkodex beantragt, an dem dersind Angaben zum Übernehmer und den vorgeschlagenen Übertragungsförmlichkeiten vorzulegen. Ein solcher Antrag kann auch zu einem späteren Zeitpunkt bei der zuständigen Zollbehörde gemäßeingereicht Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex eingegangen istwerden, wenn dem Antrag stattgegeben und die Bewilligung für ein besonderes Verfahren erteilt wurde.
Bewilligung:
II/8.Anzugeben Enddatum der verlängerten Verwendungsdauerist, unter welchen Bedingungen die Übertragung der Rechte und Pflichten erfolgen kann. Wird der Antrag auf Übertragung von Rechten und Pflichten abgelehnt, sind die Gründe für die Ablehnung anzugeben.
38 08 000 213 - Indikator
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Anzugeben ist, ob die Übertragung von Rechten und Pflichten abgeschlossen ist.
38 08 010 … - Übernehmer
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
WurdeEs sind relevante Angaben zum Übernehmer und den vorgeschlagenen Übertragungsförmlichkeiten zu machen. Name und Anschrift des Übernehmers sind nur dann obligatorisch, wenn die EORI-Nummer der Person nicht erforderlich ist. Wird die EORI-Nummer angegeben, brauchen der Name und die Anschrift nicht angegeben zu werden, es sei denn, es wird ein papiergestützter Antrag oder eine verlängerte Verwendungsdauer gewährt, ist das Enddatum des Zeitraums anzugebenpapiergestützte Entscheidung verwendet. Ein solcher Antrag kann auch zu einem späteren Zeitpunkt bei der zuständigen Zollbehörde eingereicht werden, inwenn dem Antrag stattgegeben und die vZTA- Entscheidung weiterverwendet werden kannBewilligung für ein besonderes Verfahren erteilt wurde.
II/9.38 08 010 317 - Grund für die UngültigerklärungReferenz der Bewilligung zur Übertragung von Rechten und Pflichten (TORO)
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Wird die vZTA-Entscheidung vor dem regulären Ende ihrer Gültigkeit für ungültig erklärtSofern verfügbar und erforderlich, ist unter Verwendung des entsprechenden Codesdie Referenz der Grund für die UngültigerklärungBewilligung zur Übertragung von Rechten und Pflichten (TORO) anzugeben.
38 09 … Schlagwörter
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Anzugeben sind die relevanten Schlagwörter, unter denen die Zollbehörden des erlassenden Mitgliedstaats die Entscheidung über eine verbindliche Auskunft indexiert haben. Diese Indexierung (Verschlagwortung) erleichtert das Auffinden der relevanten Entscheidungen über verbindliche Auskünfte, die von den Zollbehörden in anderen Mitgliedstaaten erteilt wurden.
38 11 … Lagerung von Unionswaren
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
II/10.Anzugeben Registriernummer des Antragsist, ob Unionswaren in einem Zollager oder einem Verwahrungslager gelagert werden sollen (,Ja/Nein').
Eindeutige ReferenznummerEin Lagerungsersuchen für Unionswaren kann auch zu einem späteren Zeitpunkt bei der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde eingereicht werden, diewenn dem Antrag von der zuständigen Zollbehörde bei Annahme zugewiesenstattgegeben und die Bewilligung für den Betrieb von Lagern erteilt wurde.
Tabellenspalte CWx (8e):
Bewilligung:
Sollen Unionswaren in einem Zolllager gelagert werden und gelten die Bedingungen des Artikels 177, sind die Vorschriften für die buchmäßige Trennung aufzuführen.
38 12 … Zustimmung zur Veröffentlichung im Verzeichnis der Inhaber von Bewilligungen
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Anzugeben ist, ob der Antragsteller damit einverstanden ist, dass die folgenden Einzelheiten der von ihm beantragten Bewilligung im öffentlichen Verzeichnis der Inhaber von Bewilligungen offengelegt werden:
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Bewilligungsinhaber
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Art der Bewilligung
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Datum des Wirksamwerdens oder gegebenenfalls Gültigkeitsdauer
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Mitgliedstaat der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde
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Zuständige Zollstelle/Überwachungszollstelle
38 13 … Berechnung des Einfuhrabgabenbetrags gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex
Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:
Antrag:
Der Code der Berechnungsmethode ist anzugeben. Es kann nur ein Code je Art des Erzeugnisses verwendet werden. Für zusätzliche Angaben zur Berechnung des Einfuhrabgabenbetrags in Bezug auf die verschiedenen Veredelungshaupt- und -nebenerzeugnisse ist das Freitextfeld zu verwenden.
Normen und Schlagworte
- Anhang A Titel II UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF