Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 226 Berufsausrüstung
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 226 Berufsausrüstung
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
(1) Für Berufsausrüstung wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a)Sie gehört einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;
b)sie wird entweder von einer außerhalb des Zollgebietes der Union ansässigen Person eingeführt oder von einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person, die beim Eigentümer der Berufsausrüstung angestellt ist;
c)sie wird vom Einführer oder unter seiner Aufsicht verwendet, mit Ausnahme von audiovisuellen Gemeinschaftsproduktionen.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für tragbare Musikinstrumente gewährt, die von Reisenden zur Verwendung als Berufsausrüstung vorübergehend eingeführt werden. Die Reisenden können ihren Wohnsitz innerhalb oder außerhalb des Zollgebiets der Union haben.
(3) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nicht für Berufsausrüstung gewährt, die zu einem der folgenden Zwecke verwendet werden soll:
a)zur industriellen Herstellung von Waren;
b)zum industriellen Verpacken von Waren;
c)zur Ausbeutung natürlicher Ressourcen;
d)für die Errichtung, Reparatur und Wartung von Gebäuden;
e)zu Erdarbeiten und ähnlichen Zwecken.
Die Buchstaben c, d und e gelten nicht für Handwerkzeuge.
Normen und Schlagworte
- Art. 226 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF