Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 202 Speziell ausgestattete Lagerstätten
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 202 Speziell ausgestattete Lagerstätten
(Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)
Wenn Waren eine Gefahr darstellen, andere Waren schädigen können oder aus anderen Gründen besondere Einrichtungen benötigen, kann in der Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren festgelegt werden, dass die Waren nur in speziell für sie ausgestatteten Lagerstätten gelagert werden dürfen.
Normen und Schlagworte
- Art. 202 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF