Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 147 Frist, in der der Anmelder im Falle von ergänzenden Anmeldungen im Besitz der Unterlagen sein muss
überholte Fassung (bis 30.07.2018)RichtlinieBMF-010313/0232-IV/6/2017gilt ab 01.05.2016
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 30.07.2018.
Wortlaut laut Findok
Artikel 147 Frist, in der der Anmelder im Falle von ergänzenden Anmeldungen im Besitz der Unterlagen sein muss
(Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Erforderliche Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung nicht vorhanden waren, müssen innerhalb der Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung nach Artikel 146 Absatz 1 oder 3 im Besitz des Anmelders sein.
(2) Die Zollbehörden können in hinreichend begründeten Fällen für die Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen eine längere Frist als in Absatz 1 vorgesehen einräumen.
(3) Betreffen die erforderlichen Unterlagen den Zollwert, so können die Zollbehörden in hinreichend begründeten Fällen unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist nach Artikel 103 Absatz 1 des Zollkodex eine längere Frist als in den Absätzen 1 und 2 vorgesehen einräumen.
Normen und Schlagworte
- Art. 147 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0232-IV/6/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 30.07.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF