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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Abschnitt 2 Vereinfachte Zollanmeldungen

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Abschnitt 2 Vereinfachte Zollanmeldungen Artikel 145 Bedingungen für die Bewilligung der regelmäßigen Inanspruchnahme vereinfachter Zollanmeldungen (Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Die Bewilligung zur regelmäßigen Überführung von Waren in ein Zollverfahren auf der Grundlage einer vereinfachten Anmeldung gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex wird gewährt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a)der Antragsteller erfüllt die Voraussetzung nach Artikel 39 Buchstabe a des Zollkodex; b)der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen im Zusammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen oder mit dem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen; c)der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das entsprechende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden zu unterrichten, wenn Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften festgestellt werden, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest; d)der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen, einschließlich Maßnahmen zur Unterscheidung der Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, von anderen Waren und zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verbote und Beschränkungen. (2) Bei einem AEOC wird davon ausgegangen, dass er die in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Bedingungen erfüllt, wenn seine Aufzeichnungen für die Zwecke der Überführung von Waren in ein Zollverfahren auf der Grundlage einer vereinfachten Zollanmeldung geeignet sind.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF