Findok · Richtlinien
UZK-DA
Unterabschnitt 1 Anspruch auf rechtliches Gehör
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 31.07.2018
Wortlaut laut Findok
Abschnitt 2 Zollrechtliche Entscheidungen
Unterabschnitt 1 Anspruch auf rechtliches Gehör
Artikel 8 Frist für den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Artikel 22 Absatz 6 des Zollkodex)
(1) Die Frist, innerhalb deren der Antragsteller zu einer Entscheidung, die sich nachteilig auf ihn auswirken würde, Stellung nehmen kann, beträgt 30 Tage.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Zollbehörden die betreffende Person auffordern, innerhalb von 24 Stunden Stellung zu nehmen, wenn sich die Entscheidung auf das Ergebnis der Kontrolle von Waren bezieht, für die keine summarische Anmeldung, Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, Wiederausfuhranmeldung oder Zollanmeldung abgegeben wurde.
Normen und Schlagworte
- Art. 8 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 31.07.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF