Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 82 Sicherheitsleistung in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen
überholte Fassung (bis 30.07.2018)RichtlinieBMF-010313/0232-IV/6/2017gilt ab 01.05.2016
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 30.07.2018.
Wortlaut laut Findok
Artikel 82 Sicherheitsleistung in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen
(Artikel 94, Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) Wird die Sicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen geleistet, die in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden kann, hat der Bürge in jedem Mitgliedstaat, in dem die Sicherheitsleistung verwendet werden kann, ein Wahldomizil anzugeben oder einen Vertreter zu benennen.
(2) Die Rücknahme der Genehmigung des Bürgen oder seiner Verpflichtungserklärung tritt 16 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Entscheidung über die Rücknahme beim Bürgen eingegangen ist oder als beim Bürgen eingegangen gilt.
(3) Der Widerruf der Verpflichtungserklärung durch den Bürgen tritt am 16. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem der Bürge der Zollstelle, bei der die Sicherheit geleistet wurde, den Widerruf mitteilt.
(4) Wird eine Sicherheit für einen einzelnen Vorgang (Einzelsicherheit) in Form eines Einzelsicherheitstitels geleistet, kann dies auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen.
Normen und Schlagworte
- Art. 82 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0232-IV/6/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 30.07.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF