Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 228 Umschließungen
überholte Fassung (bis 31.08.2024)Richtlinie2024-0.072.366gilt ab 31.07.2018
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 31.07.2018 bis 31.08.2024.
Wortlaut laut Findok
Artikel 228 Umschließungen
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Für die folgenden Waren wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt:
a)gefüllt eingeführte Umschließungen, die dazu bestimmt sind, leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden;
b)leer eingeführte Umschließungen, die dazu bestimmt sind, gefüllt wiederausgeführt zu werden.
Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.
Normen und Schlagworte
- Art. 228 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.072.366
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 4, 5, 6, 7 (geltend: 8)
- Gültig
- 31.07.2018 bis 31.08.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF