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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Artikel 228 Umschließungen

überholte Fassung (bis 31.08.2024)Richtlinie2024-0.072.366gilt ab 31.07.2018

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 31.07.2018 bis 31.08.2024.

Wortlaut laut Findok

Artikel 228 Umschließungen (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Für die folgenden Waren wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt: a)gefüllt eingeführte Umschließungen, die dazu bestimmt sind, leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden; b)leer eingeführte Umschließungen, die dazu bestimmt sind, gefüllt wiederausgeführt zu werden. Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.072.366
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
4, 5, 6, 7 (geltend: 8)
Gültig
31.07.2018 bis 31.08.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF