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UZK-DA

Anhang B-01 Papiergestützte Standard-Zollanmeldungen - Erläuterungen und zu verwendende Vordrucke

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Anhang B-01 Papiergestützte Standard-Zollanmeldungen - Erläuterungen und zu verwendende Vordrucke Titel I Allgemeine Vorschriften Artikel 1 Datenanforderungen für papiergestützte Zollanmeldungen Die papiergestützte Zollanmeldung enthält die in Anhang B festgelegten Daten und stützt sich auf die gemäß Artikel 163 des Zollkodex festgelegten Unterlagen. Artikel 2 Verwendung von papiergestützten Zollanmeldungen (1) Die papiergestützte Zollanmeldung ist in Sätzen zu verwenden, die aus den Exemplaren bestehen, die zur Erfüllung der Förmlichkeiten für das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden sollen, erforderlich sind. (2) Werden Waren vor der Überführung in das Unionsversandverfahren oder das gemeinsame Versandverfahren oder im Anschluss daran in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so kann ein Satz verwendet werden, der aus den Exemplaren besteht, die für das Versandverfahren und das vorangehende oder anschließende Zollverfahren erforderlich sind. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sätze werden aus dem vollständigen Satz von acht Exemplaren gemäß dem Muster in Titel III dieses Anhangs entnommen. (4) Die Anmeldevordrucke können gegebenenfalls durch einen oder mehrere weitere Vordrucke ergänzt werden, die in Sätzen verwendet werden, die aus den Exemplaren bestehen, die zur Erfüllung der Förmlichkeiten für das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden sollen, erforderlich sind. Diese Sätze können gegebenenfalls durch die Exemplare ergänzt werden, die zur Erfüllung der Förmlichkeiten für das vorangehende oder anschließende Zollverfahren erforderlich sind. Die Ergänzungssätze werden aus einem Satz von acht Exemplaren gemäß dem Muster in Titel IV dieses Anhangs entnommen. Die Ergänzungsvordrucke sind Bestandteil des Einheitspapiers, auf das sie sich beziehen. (5) Die Erläuterungen für die auf der Grundlage des Einheitspapiers erstellten papiergestützte Zollanmeldung sind in Titel II aufgeführt. Artikel 3 Verwendung papiergestützter Zollanmeldungen für aufeinanderfolgende Verfahren (1) Bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs haftet jeder Beteiligte nur für die Daten, die sich auf das Verfahren beziehen, das er als Anmelder, Inhaber des Versandverfahrens oder Vertreter einer der beiden beantragt hat. (2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Beteiligte, der ein für ein vorangegangenes Zollverfahren ausgestelltes Einheitspapier verwendet, vor Abgabe seiner Zollanmeldung die Richtigkeit der vorhandenen Daten in den ihn betreffenden Feldern sowie ihre Gültigkeit für die betreffenden Waren und das beantragte Verfahren zu prüfen und die Daten gegebenenfalls zu vervollständigen. In den vorgenannten Fällen hat der Beteiligte der Zollstelle, in der die Zollanmeldung abgegeben wird, alle von ihm festgestellten Unterschiede zwischen den betreffenden Waren und den vorhandenen Daten umgehend mitzuteilen. In solchen Fällen muss er seine Zollanmeldung auf einem neuen Vordrucksatz des Einheitspapiers erstellen. (3) Wird das Einheitspapier für mehrere aufeinanderfolgende Zollverfahren verwendet, so überzeugen sich die Zollbehörden davon, dass die Daten auf den während der einzelnen Verfahrensabschnitte ausgefüllten Exemplaren übereinstimmen. Artikel 4 Besondere Verwendung papiergestützter Zollanmeldungen Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex gilt sinngemäß für papiergestützte Zollanmeldungen. Zu diesem Zweck werden die in den Artikeln 1 und 2 dieses Anhangs aufgeführten Vordrucke auch für den Handel mit Unionswaren verwendet, die in, aus oder zwischen steuerliche(n) Sondergebiete(n) versandt werden Artikel 5 Ausnahmen Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts stehen dem Drucken von papiergestützten Zollanmeldungen und Unterlagen zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die nicht im internen Unionsversandverfahren befördert werden, mittels öffentlicher oder privater Datenverarbeitungsanlagen, formlos auf Papier, unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen, nicht entgegen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF