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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Kapitel 51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar

überholte Fassung (bis 06.07.2023)Richtlinie2020-0.459.245gilt ab 01.07.2020

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2020 bis 06.07.2023.

Wortlaut laut Findok

Kapitel 51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar Anmerkung zum Kapitel Um als ursprungsverleihend gelten zu können, muss neben dem Thermodruck auch der Druck des Transferpapiers erfolgen. Restregel zum Kapitel Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Wert - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. | HS-Code 2017 | Warenbezeichnung | Primärregeln | 5101 | Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt | Wie für die Teilpositionen angegeben | ex 5101 (a) | - Schweißwolle, einschließlich auf dem Rücken gewaschene Wolle: | CTH | ex 5101 (b) | - entschweißt, nicht carbonisiert | Herstellen aus Schweißwolle, einschließlich Abfällen von Wolle, deren Wert 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | ex 5101 (c) | - carbonisiert | Herstellen aus entschweißter, nicht carbonisierter Wolle, deren Wert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | 5102 | Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt. | CTH | 5103 | Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff | Wie für die Teilpositionen angegeben | ex 5103 (a) | carbonisiert | Herstellen aus nicht carbonisierten Abfällen, deren Wert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | ex 5103 (b) | andere | CTH | 5104 | Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren. | CTH | 5105 | Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmte Wolle in loser Form). | CTH | 5106 | Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf. | Herstellen aus: natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, Grège oder Abfällen von Seide, chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | 5107 | Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf. | Herstellen aus: natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, Grège oder Abfällen von Seide, chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | 5108 | Streichgarne oder Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf. | Herstellen aus: natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, Grège oder Abfällen von Seide, chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | 5109 | Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf. | Herstellen aus: natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, Grège oder Abfällen von Seide, chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | 5110 | Garne aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar (einschließlich umsponnene Garne aus Rosshaar), auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf. | Herstellen aus: natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, Grège oder Abfällen von Seide, chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | 5111 | Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren. | Herstellen aus Garnen oder Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und GestrickenGeweben mit Vor- oder Endbearbeitungen (*) | 5112 | Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren. | Herstellen aus Garnen oder Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und GestrickenGeweben mit Vor- oder Endbearbeitungen (*) | 5113 | Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar. | Herstellen aus Garnen oder Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und GestrickenGeweben mit Vor- oder Endbearbeitungen (*) (*) Laut Verordnung (EU) 2019/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2019, ABl. Nr. L 138 vom 24.05.2019 S. 76

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.459.245
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 8)
Gültig
01.07.2020 bis 06.07.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF