Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 182 Zollrechtlicher Status von Tieren, die von in ein besonderes Verfahren übergeführten Tieren geboren werden
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 182 Zollrechtlicher Status von Tieren, die von in ein besonderes Verfahren übergeführten Tieren geboren werden
(Artikel 153 Absatz 3 des Zollkodex)
Übersteigt der Gesamtwert von Tieren, die im Zollgebiet der Union von Tieren geboren werden, die Gegenstand einer Zollanmeldung sind und in die Lagerung, vorübergehende Verwendung oder aktive Veredelung übergeführt wurden, 100 EUR, so gelten diese Tiere als Nicht-Unionswaren und werden in dasselbe Verfahren übergeführt wie die Tiere, von denen sie geboren wurden.
Normen und Schlagworte
- Art. 182 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF