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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Artikel 182 Zollrechtlicher Status von Tieren, die von in ein besonderes Verfahren übergeführten Tieren geboren werden

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Artikel 182 Zollrechtlicher Status von Tieren, die von in ein besonderes Verfahren übergeführten Tieren geboren werden (Artikel 153 Absatz 3 des Zollkodex) Übersteigt der Gesamtwert von Tieren, die im Zollgebiet der Union von Tieren geboren werden, die Gegenstand einer Zollanmeldung sind und in die Lagerung, vorübergehende Verwendung oder aktive Veredelung übergeführt wurden, 100 EUR, so gelten diese Tiere als Nicht-Unionswaren und werden in dasselbe Verfahren übergeführt wie die Tiere, von denen sie geboren wurden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF