Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 124a Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mithilfe eines Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘
überholte Fassung (bis 06.07.2023)Richtlinie2020-0.459.245gilt ab 31.07.2018
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 31.07.2018 bis 06.07.2023.
Wortlaut laut Findok
Artikel 124a Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mithilfe eines Versandpapiers ,T2L' oder ,T2LF'
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Bis zur Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU und bei Verwendung eines Versandpapiers ,T2L' oder ,T2LF' gilt Folgendes:
a)Der Beteiligte trägt die Kurzbezeichnung ,T2L' oder ,T2LF' im rechten Unterfeld des Feldes 1 des Vordrucks und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung ,T2Lbis' oder ,T2LFbis' im rechten Unterfeld des Feldes 1 etwaiger Ergänzungsvordrucke ein.
b)Die Zollbehörden können Beteiligten die Verwendung von Ladelisten gestatten, die nicht alle Anforderungen erfüllen, wenn diese Beteiligten
in der Union ansässig sind;
regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausstellen oder wenn die Zollbehörden wissen, dass diese Beteiligten ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen können;
keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.
c)Die Bewilligungen gemäß Buchstabe b werden nur erteilt, wenn
die Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert, und
der Beteiligte Aufzeichnungen führt, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.
d)Ein Versandpapier ,T2L' oder ,T2LF' wird in einfacher Ausfertigung ausgestellt.
e)Bringt die Zollbehörde einen Sichtvermerk an, so muss dieser folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in Feld ,C. Abgangszollstelle' stehen sollten:
auf dem Versandpapier ,T2L' oder ,T2LF' die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Versandanmeldung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist;
auf Ergänzungsvordrucken oder Ladelisten die Nummer des Versandpapiers ,T2L' oder ,T2LF', die entweder durch einen Stempel, der auch die Bezeichnung der zuständigen Stelle enthält, oder handschriftlich einzutragen ist; im letzteren Fall ist der Dienststempelabdruck besagter Stelle beizusetzen. Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt.
Normen und Schlagworte
- Art. 124a UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.459.245
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 4, 5, 6 (geltend: 8)
- Gültig
- 31.07.2018 bis 06.07.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF