Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 137 Mündliche Ausfuhranmeldung
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 137 Mündliche Ausfuhranmeldung
(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Ausfuhranmeldungen können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:
a)Waren zu nichtkommerziellen Zwecken;
b)Waren zu kommerziellen Zwecken, sofern sie einen Wert von 1.000 EUR bzw. eine Eigenmasse von 1.000 kg nicht überschreiten;
c)Beförderungsmittel, die im Zollgebiet der Union zugelassen sind und wiedereingeführt werden sollen, sowie Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstungen für diese Fahrzeuge;
d)Haustiere, die anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Union in ein Drittland ausgeführt werden und gemäß Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Ausfuhrabgaben befreit sind;
e)Erzeugnisse, die von Landwirten in Betrieben in der Union erwirtschaftet werden und gemäß den Artikeln 116, 117 und 118 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Ausfuhrabgaben befreit sind;
f)Saatgut, das von Landwirten zur Verwendung in Betrieben in Drittländern ausgeführt wird und gemäß den Artikeln 119 und 120 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Ausfuhrabgaben befreit ist;
g)Futtermittel, die für Tiere während der Ausfuhr mitgeführt werden und gemäß Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Ausfuhrabgaben befreit sind.
(2) Zollanmeldungen zur Ausfuhr können für die in Artikel 136 Absatz 1 genannten Waren mündlich abgegeben werden, wenn die Waren wiedereingeführt werden sollen.
Normen und Schlagworte
- Art. 137 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
- ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF