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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Kapitel 3 Ausfuhr und Wiederausfuhr

überholte Fassung (bis 30.06.2020)RichtlinieBMF-010313/0538-III/10/2018gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 30.06.2020.

Wortlaut laut Findok

Kapitel 3 Ausfuhr und Wiederausfuhr Artikel 248 Ungültigerklärung der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung (Artikel 174 des Zollkodex) (1) Weicht die Warenbeschaffenheit der zur Ausfuhr, zur Wiederausfuhr oder zur passiven Veredelung angemeldeten Waren von der Warenbeschaffenheit der bei der Ausgangszollstelle gestellten Waren ab, erklärt die Ausfuhrzollstelle die betreffende Anmeldung für ungültig. (2) Hat die Ausfuhrzollstelle nach einer Frist von 150 Tagen ab dem Datum der Überlassung der Waren zur Ausfuhr, zur passiven Veredelung oder zur Wiederausfuhr weder eine Nachricht über den Ausgang der Waren noch einen Nachweis dafür erhalten, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben, kann diese Zollstelle die betreffende Anmeldung für ungültig erklären.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0538-III/10/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 30.06.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF