Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 109 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf Binnenwasserstraßen
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 109 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf Binnenwasserstraßen
(Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)
Werden Waren auf Binnenwasserstraßen in das Zollgebiet der Union verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung spätestens zwei Stunden vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die erste Eingangszollstelle zuständig ist, abzugeben.
Normen und Schlagworte
- Art. 109 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF