Findok · Richtlinien
UZK-DA
Anhang 71-06 In der Abrechnung vorzulegende Informationen
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Anhang 71-06 In der Abrechnung vorzulegende Informationen
a)Referenzhinweis auf die Bewilligung;
b)die Menge jeder Art von in das besondere Verfahren übergeführten Waren, für die die Beendigung des Verfahrens beantragt wird;
c)KN-Code der in das besondere Verfahren übergeführten Waren;
d)die Zollsätze, die für die in das besondere Verfahren übergeführten Waren gelten, und gegebenenfalls ihr Zollwert;
e)Hinweise auf die Zollanmeldungen, mit denen die Waren in das besondere Verfahren übergeführt wurden;
f)Art und Menge der Veredelungserzeugnisse oder der in das Verfahren übergeführten Waren sowie Angaben zur nachfolgenden Zollanmeldung oder zu sonstigen Unterlagen, die sich auf die Erledigung des Verfahrens beziehen;
g)KN-Kode und Zollwert der Veredelungserzeugnisse, wenn die Abrechnung nach dem Wertschlüssel vorgenommen wird;
h)Ausbeutesatz;
i)zu entrichtender Einfuhrabgabenbetrag. Bezieht sich dieser Betrag auf die Anwendung von Artikel 175 Absatz 4, so ist er getrennt auszuweisen;
j)Frist für die Erledigung des Verfahrens.
Normen und Schlagworte
- Anhang 71-06 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF