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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Anhang 71-06 In der Abrechnung vorzulegende Informationen

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Anhang 71-06 In der Abrechnung vorzulegende Informationen a)Referenzhinweis auf die Bewilligung; b)die Menge jeder Art von in das besondere Verfahren übergeführten Waren, für die die Beendigung des Verfahrens beantragt wird; c)KN-Code der in das besondere Verfahren übergeführten Waren; d)die Zollsätze, die für die in das besondere Verfahren übergeführten Waren gelten, und gegebenenfalls ihr Zollwert; e)Hinweise auf die Zollanmeldungen, mit denen die Waren in das besondere Verfahren übergeführt wurden; f)Art und Menge der Veredelungserzeugnisse oder der in das Verfahren übergeführten Waren sowie Angaben zur nachfolgenden Zollanmeldung oder zu sonstigen Unterlagen, die sich auf die Erledigung des Verfahrens beziehen; g)KN-Kode und Zollwert der Veredelungserzeugnisse, wenn die Abrechnung nach dem Wertschlüssel vorgenommen wird; h)Ausbeutesatz; i)zu entrichtender Einfuhrabgabenbetrag. Bezieht sich dieser Betrag auf die Anwendung von Artikel 175 Absatz 4, so ist er getrennt auszuweisen; j)Frist für die Erledigung des Verfahrens.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF