Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 14 Tag des Wirksamwerdens
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 14 Tag des Wirksamwerdens
(Artikel 22 Absätze 4 und 5 des Zollkodex)
Die Entscheidung wird in den folgenden Fällen an einem anderen Tag wirksam als an dem Tag, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt:
a)Wenn die Entscheidung den Antragsteller begünstigt und der Antragsteller ein Wirksamwerden an einem anderen Tag beantragt hat, wird die Entscheidung an dem vom Antragsteller beantragten Tag wirksam, sofern es sich um ein späteres Datum als das Datum handelt, an dem die Entscheidung dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt.
b)Wenn zuvor eine befristete Entscheidung erlassen wurde und der einzige Zweck der neuen Entscheidung in der Verlängerung der Geltungsdauer besteht, wird die Entscheidung am Tag nach dem Ende der Geltungsdauer der früheren Entscheidung wirksam.
c)Wenn das Wirksamwerden der Entscheidung an die Erfüllung bestimmter Förmlichkeiten durch den Antragsteller geknüpft ist, wird die Entscheidung an dem Tag wirksam, an dem die Mitteilung der zuständigen Zollbehörde, dass die Förmlichkeiten zufriedenstellend erfüllt wurden, dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt.
Normen und Schlagworte
- Art. 14 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF