Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 107 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf dem Schienenweg
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 107 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf dem Schienenweg
(Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)
Werden Waren auf dem Schienenweg in das Zollgebiet der Union verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung innerhalb folgender Fristen abzugeben:
a)dauert die Zugfahrt vom letzten in einem Drittland gelegenen Zugbildungsbahnhof bis zur ersten Eingangszollstelle weniger als zwei Stunden, spätestens eine Stunde vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den diese Zollstelle zuständig ist;
b)in allen anderen Fällen spätestens zwei Stunden vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die erste Eingangszollstelle zuständig ist.
Normen und Schlagworte
- Art. 107 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF