Findok · Richtlinien
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Anhang 52-03 Vom Beförderer gemäß Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer vii Unterabsatz 1 und Ziffer viii Unterabsatz 1 vorzulegenden Datenelemente (*)
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 07.07.2023
Wortlaut laut Findok
Anhang 52-03 Vom Beförderer gemäß Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer vii Unterabsatz 1 und Ziffer viii Unterabsatz 1 vorzulegenden Datenelemente (*)
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Bezeichnung des Datenelements
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Beschreibung
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1. Postionsnummer
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Nummer der Warenposition, die in dem Paket enthalten sind, das Gegenstand der Anmeldung ist, wenn es sich um mehr als eine Warenposition handelt
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2. Nachweise
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Falls zutreffend, Verweis auf alle zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen
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3. Beförderungspapier
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Falls verfügbar, Referenznummer des Beförderungspapiers
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4. Lokale Referenznummer (LRN)
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Referenznummer der Paketnachverfolgung
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5. Bewilligung
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Verweis auf die Zulassung, die gemäß Artikel 12 des Beschlusses Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses erteilt wurde
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6. Ausführer
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Im Zusammenhang mit Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer vii: Name und Anschrift des im Vereinigten Königreich ansässigen Wirtschaftsbeteiligten, der das Paket an die Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland sendet.
Im Zusammenhang mit Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer viii: Name und Anschrift der Privatperson in einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs, die das Paket an einen in Nordirland ansässigen Wirtschaftsbeteiligten zurücksendet.
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7. Einführer
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Im Zusammenhang mit Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer vii: Name und Anschrift der Privatperson (Endverbraucher) mit Wohnsitz in Nordirland, an die das Paket versandt wird.
Im Zusammenhang mit Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer viii: Name und Anschrift des Wirtschaftsbeteiligten in Nordirland, an den das Paket zurückgesandt wird.
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8. Anmelder
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Person, die die Anmeldung abgibt oder in deren Namen die Anmeldung abgegeben wird
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9. Vertreter
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anzugeben, falls vom Anmelder abweichend
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10. In Rechnung gestellter Gesamtbetrag
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Gesamtwert der im Paket enthaltenen Waren
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11. Bestimmungsregion
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Die Bestimmungsregion ist standardmäßig Nordirland
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12. Ort der Lieferung
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Zum Zeitpunkt der Datenübermittlung bekannter Ort, an den das Paket tatsächlich geliefert werden soll. Anzugeben, falls von der Anschrift des Einführers abweichend
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13. Rohmasse
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Gesamtgewicht des Pakets
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14. Warenbezeichnung
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Uncodierte Bezeichnung der Waren, die hinreichend präzise ist, um den Zollbehörden die Identifizierung der Waren zu ermöglichen
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15. Code der Unterpositionen des Harmonisierten Systems
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6-stellige Warennummer
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16. Indikator für Rückwaren
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Angabe, dass die im Paket enthaltenen Waren als Rückwaren im Sinne von Artikel 138 Buchstabe m gelten
(*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 9. Juni 2023, ABl. Nr. L 149 vom 09.06.2023 S. 26
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 07.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF