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UZK-DA

Artikel 235a Im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.07.2020

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Artikel 235a Im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden sollen, sind vollständig von den Einfuhrabgaben befreit. Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein. (*) (*)Laut Verordnung (EU) 2020/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2020, ABl. Nr. L 203 vom 26.06.2020 S. 1

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.07.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF