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UZK-DA
Artikel 86 Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem bürgenden Verband für Waren mit ATA-Carnet sowie Mitteilung der Nichterledigung der CPD-Carnets an einen bürgenden Verband gemäß dem Verfahren des ATA- oder des Übereinkommens von Istanbul
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 86 Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem bürgenden Verband für Waren mit ATA-Carnet sowie Mitteilung der Nichterledigung der CPD-Carnets an einen bürgenden Verband gemäß dem Verfahren des ATA- oder des Übereinkommens von Istanbul
(Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 98 des Zollkodex)
(1) Wird eine der Verpflichtungen aus dem ATA- oder CPD-Carnet nicht erfüllt, regularisieren die Zollbehörden die Papiere für die vorübergehende Verwendung ("Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem bürgenden Verband" bzw. "Mitteilung der Nichterledigung") gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul oder gegebenenfalls gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 des ATA-Übereinkommens.
(2) Die Höhe des gegenüber dem bürgenden Verband geltend gemachten Anspruchs auf Entrichtung der Zölle und Abgaben berechnet sich anhand eines Muster-Berechnungsformulars.
(3) Die gemeinsamen Datenanforderungen für die in Absatz 1 genannte Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem bürgenden Verband sind in Anhang 33-01 dargelegt.
(4) Die gemeinsamen Datenanforderungen für die in Absatz 1 genannte Mitteilung über die Nichterledigung der CPD-Carnets sind in Anhang 33-02 dargelegt.
(5) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex können die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem bürgenden Verband und die Mitteilung über die Nichterledigung der CPD-Carnets den betreffenden bürgenden Verbänden auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen.
Normen und Schlagworte
- Art. 86 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF