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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 82 Datenbank der registrierten Ausführer: Recht auf Zugang zur Datenbank

überholte Fassung (bis 20.04.2018)RichtlinieBMF-010313/0362-III/10/2017gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 20.04.2018.

Wortlaut laut Findok

Artikel 82 Datenbank der registrierten Ausführer: Recht auf Zugang zur Datenbank (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass nach Maßgabe dieses Artikels Zugang zum REX-System gewährt wird. (2) Die Kommission kann alle Daten abfragen. (3) Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes können die Daten der von ihnen registrierten Ausführer abfragen. (4) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die von ihnen, von den Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten und von den zuständigen Behörden begünstigter Länder sowie von Norwegen, der Schweiz oder der Türkei gespeicherten Daten abfragen. Zweck dieses Zugangs zu den Daten ist die Durchführung von Überprüfungen der Zollanmeldungen gemäß Artikel 188 des Zollkodex oder von nachträglichen Kontrollen gemäß Artikel 48 des Zollkodex. (5) Die Kommission gewährt den zuständigen Behörden begünstigter Länder einen sicheren Zugang zum REX-System. (6) Wurde ein Land oder Gebiet aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen, so behalten dessen zuständige Behörden so lange ihren Zugang zum REX-System, wie sie benötigen, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 70 nachzukommen. (7) Die Kommission macht mit Zustimmung des Ausführers, die dieser durch Unterzeichnung von Feld 6 des Antragsformulars gemäß Anhang 22-06 erteilt, der Öffentlichkeit die folgenden Daten zugänglich: a)Name des registrierten Ausführers; b)Anschrift des Ortes, an dem der registrierte Ausführer ansässig ist; c)Kontaktangaben aus Feld 2 des Antragsformulars gemäß Anhang 22-06; d)Beschreibung der Waren, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen, einschließlich einer Liste der Positionen oder Kapitel des Harmonisierten Systems aus Feld 4 des Antragsformulars gemäß Anhang 22-06; e)EORI-Nummer oder Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten, die dem registrierten Ausführer zugeteilt wurde. Die Weigerung, Feld 6 zu unterzeichnen, ist kein Grund, die Registrierung des Ausführers zu verweigern. (8) Die Kommission macht stets folgende Daten öffentlich zugänglich: a)Nummer des registrierten Ausführers; b)Datum, ab dem die Registrierung gilt; c)Datum des Entzugs der Registrierung, falls zutreffend; d)Angabe, ob die Registrierung auch für Ausfuhren nach Norwegen, in die Schweiz und in die Türkei gilt; e)Das Datum des letzten Abgleichs zwischen dem REX-System und der öffentlichen Website.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0362-III/10/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 20.04.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF