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UZK-IA

Artikel 319 Konsultation vor der Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luft- oder Seeverkehr

überholte Fassung (bis 13.06.2017)RichtlinieBMF-010313/0233-IV/6/2017gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 13.06.2017.

Wortlaut laut Findok

Artikel 319 Konsultation vor der Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luft- oder Seeverkehr (Artikel 22 des Zollkodex) Die für die Entscheidung zuständige Zollbehörde prüft, ob die in Artikel 191 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Voraussetzungen und die in Artikel 199 dieser Delegierten Verordnung für den Luftverkehr bzw. in Artikel 200 dieser Delegierten Verordnung für den Seeverkehr festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind und konsultiert im Fall des Luftverkehrs die Zollbehörde am Abgangs- und am Bestimmungsflughafen sowie im Fall des Seeverkehrs die Zollbehörde im Abgangs- und im Bestimmungshafen. Die Frist für die Konsultation wird auf 45 Tage ab dem Zeitpunkt festgesetzt, zu dem die für die Entscheidung zuständige Behörde gemäß Artikel 15 mitgeteilt hat, welche Bedingungen und Kriterien die konsultierte Zollbehörde prüfen muss.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0233-IV/6/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 13.06.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF