Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 86 Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer
überholte Fassung (bis 20.04.2018)RichtlinieBMF-010313/0362-III/10/2017gilt ab 14.06.2017
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.06.2017 bis 20.04.2018.
Wortlaut laut Findok
Artikel 86 Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Um registrierter Ausführer zu werden, stellt der Ausführer einen Antrag bei der zuständigen Behörde des begünstigten Landes, in dem er seinen Hauptsitz hat oder dauerhaft ansässig ist.
Zur Antragstellung wird das Formular in Anhang 22-06 verwendet.
(2) Um registrierter Ausführer zu werden, stellt der im Zollgebiet der Union ansässige Ausführer oder Wiederversender von Waren einen Antrag bei den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats. Zur Antragstellung wird das Formular in Anhang 22-06 verwendet.
(3) Für Ausfuhren im Rahmen desder APS und der allgemeinen Präferenzsysteme NorwegensUnion, der SchweizNorwegens oder der TürkeiSchweiz brauchen sich Ausführer nur einmal registrieren zu lassen.
Die zuständigen Behörden des begünstigen Landes teilen dem Ausführer für die Ausfuhr im Rahmen der APS der Union, Norwegens, der Schweiz und der TürkeiSchweiz eine Nummer als registrierter Ausführer zu, sofern diese Länder das Land, in dem die Registrierung stattgefunden hat, als begünstigtes Land anerkannt haben.
Die Unterabsätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ausfuhren im Rahmen des APS der Türkei, sobald dieses Land beginnt, das REX-System anzuwenden. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum, an dem die Türkei mit der Anwendung dieses Systems beginnt.
(4) Die Registrierung ist ab dem Zeitpunkt gültig, zu dem die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats einen vollständig ausgefüllten Registrierungsantrag gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten haben.
(5) Wird der Ausführer für Ausfuhrförmlichkeiten von einem anderen registrierten Ausführer vertreten, darf dieser Vertreter dafür nicht seine eigene Nummer des registrierten Ausführers verwenden.
Normen und Schlagworte
- Art. 86 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0362-III/10/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 8)
- Gültig
- 14.06.2017 bis 20.04.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF