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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 157 Überwachung des Referenzbetrags durch die Zollbehörden

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 13.04.2017

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 157 Überwachung des Referenzbetrags durch die Zollbehörden (Artikel 89 Absatz 6 des Zollkodex) (1) Die Überwachung des Teils des Referenzbetrags, der den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben absichert, sowie der sonstigen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu zahlenden Abgaben, die für Waren zu entrichten sind, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, ist für jede Zollanmeldung zu dem Zeitpunkt zu gewährleisten, an dem die Waren in das Zollverfahren übergeführt werden. Werden Zollanmeldungen für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auf der Grundlage einer Bewilligung gemäß Artikel 166 Absatz 2 oder Artikel 182 des Zollkodex eingereichtabgegeben, ist die Überwachung des entsprechenden Teils des Referenzbetrags anhand ergänzenderder ergänzenden Zollanmeldungen oder gegebenenfalls anhand der aus den Unterlagender Buchführung hervorgehenden Einzelheiten zu gewährleisten. (2) Die Überwachung des Teils des Referenzbetrags, der den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben absichert, sowie der sonstigen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu zahlenden Abgaben, die möglicherweise für Waren zu entrichten sind, die in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, ist für jede Zollanmeldung mit Hilfe des in Artikel 273 Absatz 1 genannten elektronischen Systems zu dem Zeitpunkt zu gewährleisten, an dem die Waren in das Zollverfahren übergeführt werden. Diese Überwachung gilt nicht für Waren im Unionsversand, für die das vereinfachte Verfahren für die Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex angewandt wird, bei dem die Zollanmeldungen nicht mit dem in Artikel 273 Absatz 1 genannten elektronischen System verarbeitet werden. (3) Die Überwachung des Teils des Referenzbetrags, der den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben absichert, und der sonstigen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu zahlenden Abgaben, die in anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entstehen oder möglicherweise entstehen können und durch eine Sicherheit abgesichert werden müssen, ist durch eine reguläre und angemessene Rechnungsprüfung zu gewährleisten.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
13.04.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF