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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 138 Beförderungskosten

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 14.06.2017

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 138 Beförderungskosten (Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e des Zollkodex) (1) Werden Waren mit auf gleichem Beförderungsmittel Beförderungsart über den Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union hinaus weiterbefördert, so werden die Beförderungskosten im Verhältnis zur Entfernung bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union gemäß Artikel 137 bewertet, es sei denn, der Zollstelle wird nachgewiesen, welche Kosten nach einem Standard-Frachttarif für die Beförderung der Waren bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union entstanden wären. (2) In den Zollwert einzubeziehende Luftfrachtkosten, einschließlich Eilluftfrachtkosten, werden gemäß Anhang 23-01 bestimmt. (3) Werden Waren unentgeltlich oder mit einem Beförderungsmittel des Käufers befördert, so werden die in den Zollwert einzubeziehenden Beförderungskosten nach dem für die gleichen Beförderungsmittel üblichen Frachttarif berechnet.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
14.06.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF