Findok · Richtlinien
UZK-IA
Verfahrenscodes im Zusammenhang mit Zollanmeldungen
überholte Fassung (bis 31.08.2024)Richtlinie2024-0.444.813gilt ab 12.07.2023
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.07.2023 bis 31.08.2024.
Wortlaut laut Findok
Verfahrenscodes im Zusammenhang mit Zollanmeldungen
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Spalten (Überschrift der Tabelle in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
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Anmeldungen
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Gegebenenfalls Verfahrenscodes der Union
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B1
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Ausfuhranmeldung und Anmeldung zur Wiederausfuhr
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10, 11, 23, 31
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B2
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Besonderes Verfahren - Veredelung - Anmeldung zur passiven Veredelung
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21, 22
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B3
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Anmeldung von Unionswaren zum Zolllagerverfahren
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76, 77
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B4
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Anmeldung zum Versand von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten
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10
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C1
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Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung
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10, 11, 23, 31
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H1
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Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren - besondere Verwendung - Anmeldung zur Endverwendung
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01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61, 63, 68
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H2
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Besonderes Verfahren - Lagerhaltung - Anmeldung zum Zolllagerverfahren
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71
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H3
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Besonderes Verfahren - besondere Verwendung - Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung
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53
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H4
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Besonderes Verfahren - Veredelung - Anmeldung zur aktiven Veredelung
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51
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H5
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Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten
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40, 42, 61, 63, 95, 96
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H6
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Zollanmeldung im Postverkehr zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
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01, 07 und 40
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H7
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Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine Sendung, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit ist
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4000
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I1
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Vereinfachte Einfuhranmeldung
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01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68
11 10 000 000 Zusätzliches Verfahren
Wird dieses Datenelement zur Angabe eines Unionsverfahrens verwendet, bezeichnet der erste Buchstabe des Codes eine Maßnahmenkategorie gemäß der folgenden Aufschlüsselung:
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Axx
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Aktive Veredelung (Artikel 256 des Zollkodex)
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Bxx
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Passive Veredelung
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Cxx
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Zollbefreiungen (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates (4))
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Dxx
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Vorübergehende Verwendung (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446)
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Exx
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Landwirtschaftliche Erzeugnisse
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Fxx
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Andere
(4) Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).
Aktive Veredelung (AV) (Artikel 256 des Zollkodex)
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Code
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Beschreibung
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Einfuhr
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A04
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Waren im AV-Verfahren (nur MwSt.-Aussetzung)
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A10
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Vernichtung von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung
Passive Veredelung (PV) (Artikel 259 des Zollkodex)
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Code
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Beschreibung
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Einfuhr
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B02
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Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Reparatur im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 260 des Zollkodex (kostenlos ausgebesserte Waren).
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B03
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Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 261 des Zollkodex (Standardaustauschverfahren)
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B06
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Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen - nur MwSt-Aussetzung
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Ausfuhr
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B51
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Zum Zwecke der AV eingeführte und zur Reparatur im Rahmen der PV ausgeführte Waren
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B52
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Zur AV eingeführte und zum Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht ausgeführte Waren
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B53
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PV im Rahmen von Abkommen mit Drittländern, ggf. kombiniert mit PV- MwSt.
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B54
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nur PV-MwSt.
Befreiung von den Eingangsabgaben (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates (5))
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Code
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Beschreibung
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Artikel
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C01
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Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Union verlegen
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3
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C02
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Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt werden
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12 Abs. 1
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C03
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Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke
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12 Abs. 2
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C04
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Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union erhält
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17
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C06
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Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten
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21
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C07
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Sendungen mit geringem Wert
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23
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C08
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Sendungen von Privatperson an Privatperson
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25
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C09
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Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Union eingeführt werden
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28
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C10
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Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben
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34
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C11
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Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009
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42
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C12
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Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009
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43
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C13
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Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nicht gewerbliche Zwecke eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)
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44 und 45
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C14
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Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Union für nichtkommerzielle Zwecke eingeführt werden
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51
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C15
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Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke
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53
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C16
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Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen
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54
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C17
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Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung
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57
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C18
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Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle
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59
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C19
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Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen
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60
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C20
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Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren - lebenswichtige Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen eingeführt werden
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61 Abs. 1 Buchst. a
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C21
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In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde
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66
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C22
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In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)
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67 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2
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C23
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In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)
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67 Abs. 1 Buchst. b und 67 Abs. 2
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C24
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Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)
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68 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2
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C25
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Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)
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68 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2
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C26
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Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände
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74
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C27
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Auszeichnungen, die von Regierungen dritter Länder an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union verliehen werden
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81 Buchst. a
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C28
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Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die einem Drittland einen offiziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei diesem Anlass von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten haben
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82 Buchst. a
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C29
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Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren
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85
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C30
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Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben von geringem Wert
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86
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C31
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Werbedrucke
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87
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C32
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Kleine Muster oder Proben von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Waren, die für eine Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung bestimmt sind
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90 Buchst. a
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C33
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Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren
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95
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C34
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Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen
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102
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C35
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Werbematerial für den Fremdenverkehr
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103
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C36
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Verschiedene Dokumente und Gegenstände
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104
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C37
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Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung
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105
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C38
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Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung
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106
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C39
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Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern
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107
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C40
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Waren zum Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer
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112
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C41
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Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung
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113
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C42
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Übersiedlungsgut, das vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes durch den Beteiligten im Zollgebiet der Union zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflichtung)
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9 Abs. 1
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C43
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Übersiedlungsgut, das durch eine natürliche Person, die beabsichtigt, ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union zu begründen, zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflichtung)
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10
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C44
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Erbschaftsgut, das eine im Zollgebiet der Union niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, erhält.
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20
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C45
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Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union erwirtschaftet werden
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35
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C46
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Erzeugnisse des Fischfangs oder der Fischzucht, die von Fischern aus der Union in den an einen Mitgliedstaat und ein Drittland angrenzenden Seen und Flüssen betrieben werden, sowie von Jägern aus der Union auf diesen Seen und Flüssen erzielte Jagdergebnisse
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38
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C47
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Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die zur Bewirtschaftung von in unmittelbarer Nähe eines Drittlandes liegenden Grundstücken im Zollgebiet der Union bestimmt sind
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39
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C48
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Im persönlichen Gepäck von Reisenden befindliche Waren, die von der Mehrwertsteuer befreit sind
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41
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C49
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Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren - Waren jeder Art, die unentgeltlich versandt werden und mit denen auf gelegentlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen
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61 Abs. 1 Buchst. b
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C50
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Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren - Ausrüstungen und Büromaterial, die unentgeltlich versandt werden
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61 Abs. 1 Buchst. c
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C51
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Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union aus einem Drittland eingeführt werden
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81 Buchst. b
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C52
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Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Behörden oder Personen eines Drittlandes unentgeltlich im Zollgebiet der Union verliehen werden sollen
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81 Buchst. c
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C53
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Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter und von geringem Wert, die zur unentgeltlichen Verteilung an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Drittland bei Geschäftskongressen oder ähnlichen internationalen Veranstaltungen bestimmt sind
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81 Buchst. d
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C54
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Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die dem Zollgebiet der Union einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegenstände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen
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82 Buchst. b
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C55
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Gegenstände, die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung in einem Drittland an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur abgabenfreien Entgegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung im Zollgebiet der Union gerichtet werden
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82 Buchst. c
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C56
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Von Lieferanten unentgeltlich an ihre Kunden gerichteten Werbegegenstände ohne eigenen Handelswert, die ausschließlich zu Werbezwecken verwendbar sind.
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89
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C57
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Waren, die ausschließlich zu ihrer eigenen Vorführung oder zur Vorführung von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Maschinen und Apparaten auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung eingeführt werden
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90 Abs. 1 Buchst. b
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C58
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verschiedene Werkstoffe von geringem Wert, wie Farben, Lacke, Tapeten usw., die beim Bau, bei der Einrichtung und Ausstattung der von Vertretern dritter Länder auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gehaltenen Stände verwendet und durch ihre Verwendung verbraucht werden
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90 Abs. 1 Buchst. c
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C59
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Werbedrucke, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, bebilderte und sonstige Kalender, ungerahmte Fotografien und andere Gegenstände, die unentgeltlich zur Werbung für außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellte und auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gezeigte Waren verwendet werden sollen
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90 Abs. 1 Buchst. d
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C60
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Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt und frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit)
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12 Abs. 1, 15 Abs. 1 Buchst. a
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C61
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Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke, die frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit)
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12 Abs. 2, 15 Abs. 1 Buchst. a
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|
Befreiung von den Ausfuhrabgaben
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C71
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Ausfuhr von Haustieren anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Union in ein Drittland
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115
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C72
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Gleichzeitig mit den Tieren ausgeführte Futtermittel
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121
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C73
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Sendungen mit geringem Wert
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114
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C74
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Erzeugnisse des Ackerbaus oder der Viehzucht, die im Zollgebiet der Union auf Grundstücken erzeugt werden, welche von Landwirten mit Unternehmenssitz in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden
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116
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C75
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Saatgut, das in einem Drittland auf solchen Gütern in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union verwendet werden soll, die von Landwirten mit Betriebssitz im Zollgebiet der Union in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlandes als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden
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119
(5) Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).
Vorübergehende Verwendung
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Code
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Beschreibung
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Artikel
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D01
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Paletten (einschließlich Palettenersatzteile, -zubehör und -ausrüstung)
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208 und 209
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D02
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Container (einschließlich Containerersatzteile, -zubehör und -ausrüstung)
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210 und 211
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D03
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Beförderungsmittel des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs
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212
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D04
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Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren
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219
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D05
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Betreuungsgut für Seeleute
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220
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D06
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Ausrüstung für Katastropheneinsätze
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221
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D07
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Medizinisch-chirurgisches Material und Labormaterial
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222
|
D08
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Tiere (zwölf Monate oder älter)
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223
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D09
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Waren zur Verwendung im Grenzgebiet
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224
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D10
|
Ton-, Bild oder Datenträger
|
225
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D11
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Werbematerial
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225
|
D12
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Berufsausrüstung
|
226
|
D13
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Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät
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227
|
D14
|
Umschließungen, gefüllt
|
228
|
D15
|
Umschließungen, leer
|
228
|
D16
|
Formen, Matrizen, Klischees, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände
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229
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D17
|
Spezialwerkzeuge und -instrumente
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230
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D18
|
Waren, die Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen sind
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231 Buchst. a
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D19
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Waren, die gemäß Kaufvertrag einem Erprobungsvorbehalt unterliegen
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231 Buchst. b
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D20
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Waren, die zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht bestimmt sind (sechs Monate)
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231 Buchst. c
|
D21
|
Muster/Proben
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232
|
D22
|
Austauschproduktionsmittel (sechs Monate)
|
233
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D23
|
Waren für Veranstaltungen oder zum Verkauf
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234 Abs. 1
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D24
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Sendungen zur Ansicht (sechs Monate)
|
234 Abs. 2
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D25
|
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
|
234 Abs. 3 Buchst. a
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D26
|
Andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden
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234 Abs. 3 Buchst. b
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D27
|
Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstung
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235
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D28
|
Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen eingeführt werden
|
236 Buchst. b
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D29
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Waren, die für längstens drei Monate eingeführt werden
|
236 Buchst. a
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D30
|
Beförderungsmittel für außerhalb des Zollgebiets der Union ansässige Personen oder für Personen, die im Begriff sind, ihren gewöhnlichen Wohnsitz am einen Ort außerhalb dieses Gebiets zu verlegen
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216
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D51
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Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben
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206
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
|
Code
|
Beschreibung
|
|
Einfuhr
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E01
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Zugrundelegung von Einheitspreisen für die Bestimmung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren (Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex und Artikel 142 Absatz 6)
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E02
|
Pauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Verordnung (EU) Nr. 543/2011) (6)
|
|
Ausfuhr
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E51
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In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine ausfuhrlizenzpflichtige Erstattung beantragt wird
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E52
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In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist
|
E53
|
In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte, in kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist
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E61
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Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine bescheinigungspflichtige Erstattung beantragt wird
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E62
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Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht bescheinigungspflichtig ist
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E63
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Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte, in kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und keine Erstattungsbescheinigung erforderlich ist
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E64
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Bevorratung von Waren, die für die Gewährung einer Erstattung in Betracht kommen (Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009) (7)
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E65
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Einlagerung in ein Vorratslager (Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009)
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E71
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In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und die bei der Berechnung der Mindestkontrollsätze nicht berücksichtigt werden
(6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).
(7) Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1).
Sonstiges
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Code
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Beschreibung
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Einfuhr
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F01
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Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex)
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F02
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Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 159 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: landwirtschaftliche Erzeugnisse)
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F03
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Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 158 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: Ausbesserung oder Instandsetzung)
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F04
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In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden (Artikel 205 Absatz 1 des Zollkodex)
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F05
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Befreiung von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer und/oder den Verbrauchssteuern für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex und Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/112/EG)
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F06
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Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG
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F07
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In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden, wobei die Einfuhrabgaben auf diese Waren nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex (Artikel 205 Absatz 2 des Zollkodex) berechnet werden.
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F15
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Waren, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten verbracht werden (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)
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F16
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Waren, die im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat, verbracht werden
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F21
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Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union von Schiffen aus gefangen wurden, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Union registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen
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F22
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Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse, die aus Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union gefangen wurden, an Bord eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Fabrikschiffes hergestellt wurden
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F44
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Überlassung von Veredelungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex anzuwenden ist
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F45
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Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (Richtlinie 2009/132/EG des Rates (8))
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F46
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Zugrundelegung der ursprünglichen zolltariflichen Einreihung der Waren in Fällen gemäß Artikel 86 Absatz 2 des Zollkodex
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F47
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Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs gemäß Artikel 177 des Zollkodex fallen
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F48
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Einfuhr gemäß der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG
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F49
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Einfuhr gemäß der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß Titel XII Kapitel 7 der Richtlinie 2006/112/EG
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|
Ausfuhr
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F61
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Bevorratung und Bunkerung
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F65
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Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs gemäß Artikel 177 des Zollkodex fallen
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F75
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Waren, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten versandt werden (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)
(8) Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.444.813
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 8)
- Gültig
- 12.07.2023 bis 31.08.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF