Findok · Richtlinien
UZK-IA
Titel VI Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von den Einfuhrabgaben
überholte Fassung (bis 13.06.2017)RichtlinieBMF-010313/0233-IV/6/2017gilt ab 01.05.2016
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 13.06.2017.
Wortlaut laut Findok
Titel VI Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von den Einfuhrabgaben
Kapitel 1 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Artikel 251 Wiegenachweise für Bananen
(Artikel 163 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Der Wirtschaftsbeteiligte, der für die Erstellung von Nachweisen gemäß Artikel 155 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zugelassen ist (Wiegenachweise für Bananen), benachrichtigt die Zollbehörden vorab unter Angabe von Verpackungstyp, Ursprung, Zeit und Ort des Wiegens, dass eine Sendung frischer Bananen zur Erstellung eines Wiegenachweises gewogen wird.
(2) Der Wiegenachweis für Bananen muss zum Zeitpunkt der Abgabe einer Zollanmeldung für eingangsabgabenpflichtige frische Bananen des KN-Codes 0803 90 10 zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Zollbehörden im Rahmen eines Antrags auf Bewilligung gemäß Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zulassen, dass eine Sendung frischer Bananen auf der Grundlage einer vorläufigen Anmeldung des Gewichts zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wird, sofern
a)die Bewilligung den Einführer verpflichtet, Bananen in unverändertem Zustand aus derselben Sendung zu einem in der vereinfachten Anmeldung benannten zugelassenen Wieger zu befördern, der das genaue Gewicht und den genauen Wert bestimmt;
b)der Anmelder dafür verantwortlich ist, der Zollstelle, bei der die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgt, innerhalb von zehn Kalendertagen nach Annahme der vereinfachten Anmeldung den Wiegenachweis zu übermitteln;
c)der Anmelder eine Sicherheit gemäß Artikel 195 Absatz 1 des Zollkodex leistet.
Das vorläufige Gewicht kann aus einem früheren Wiegenachweis für Bananen derselben Art und desselben Ursprungs abgeleitet werden.
(4) Der Wiegenachweis für Bananen entspricht dem Muster in Anhang 61-02.
Normen und Schlagworte
- Art. 251 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0233-IV/6/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 13.06.2017
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF