Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 196 Registrierung von Schiffen und Häfen
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 14.06.2017
Wortlaut laut Findok
Artikel 196 Registrierung von Schiffen und Häfen
(Artikel 22 des Zollkodex)
Abweichend von der Frist gemäß Artikel 10 stellt eine Zollbehörde die ihr gemäß Artikel 121 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mitgeteilten Informationen innerhalb eines Arbeitstags nach Mitteilung dieser Informationen in dem in Artikel 10 genannten System zur Verfügung.
Bis zur Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durcuhführungsbeschlusses 2014/255/EU sind die in Absatz 1 genannten Informationen über das elektronische Informations- und -kommunikationssystem für den Linienverkehr bereitzustellen.
Diese Informationen sind den von dem zugelassenen Linienverkehr betroffenen Zollbehörden zugänglich.
Normen und Schlagworte
- Art. 196 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 14.06.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF