Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 188 Änderung einer summarischen Eingangsanmeldung
überholte Fassung (bis 30.06.2020)RichtlinieBMF-010313/0424-III/10/2018gilt ab 13.04.2017
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.04.2017 bis 30.06.2020.
Wortlaut laut Findok
Artikel 188 Änderung einer summarischen Eingangsanmeldung
(Artikel 129 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Werden die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung von verschiedenen Personen vorgelegt, darf jede von ihnen nur die von ihr vorgelegten Angaben ändern.
(2) Die Zollbehörden teilen derjenigen Person, die Änderungen von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung eingereicht hat, umgehend mit, ob sie diese Änderungen registrieren oder ablehnen.
Werden Änderungen von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung von einer Person eingereicht, die nicht mit dem Beförderer identisch ist, benachrichtigen die Zollbehörden auch den Beförderer, sofern dieser um eine Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 hat.
(3) Bis zu den Zeitpunkten der VerbesserungAnpassung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 1 keine Anwendung.
Normen und Schlagworte
- Art. 188 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0424-III/10/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5 (geltend: 8)
- Gültig
- 13.04.2017 bis 30.06.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF