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UZK-IA

Artikel 188 Änderung einer summarischen Eingangsanmeldung

überholte Fassung (bis 30.06.2020)RichtlinieBMF-010313/0424-III/10/2018gilt ab 13.04.2017

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.04.2017 bis 30.06.2020.

Wortlaut laut Findok

Artikel 188 Änderung einer summarischen Eingangsanmeldung (Artikel 129 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Werden die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung von verschiedenen Personen vorgelegt, darf jede von ihnen nur die von ihr vorgelegten Angaben ändern. (2) Die Zollbehörden teilen derjenigen Person, die Änderungen von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung eingereicht hat, umgehend mit, ob sie diese Änderungen registrieren oder ablehnen. Werden Änderungen von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung von einer Person eingereicht, die nicht mit dem Beförderer identisch ist, benachrichtigen die Zollbehörden auch den Beförderer, sofern dieser um eine Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 hat. (3) Bis zu den Zeitpunkten der VerbesserungAnpassung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 1 keine Anwendung.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0424-III/10/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
2, 3, 4, 5 (geltend: 8)
Gültig
13.04.2017 bis 30.06.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF