Findok · Richtlinien
UZK-IA
Unterabschnitt 7 Beförderung von Waren mit festinstallierten Transporteinrichtungen
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.07.2020
Wortlaut laut Findok
Unterabschnitt 7 Beförderung von Waren mit festinstallierten Transporteinrichtungen
Artikel 321 Ablauf des Unionsversands bei Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) Werden die Waren, die durch eine festinstallierte Transporteinrichtung befördert werden, durch diese Einrichtung in das Zollgebiet der Union verbracht, so gelten sie beim Eingang in das Zollgebiet als in das Unionsversandverfahren übergeführt.
(2) Werden die Waren, die sich bereits im Zollgebiet der Union befinden, durch eine festinstallierte Transporteinrichtung befördert, so gelten diese Waren bei der Einleitung in die festinstallierte Transporteinrichtung als in das Unionsversandverfahren übergeführt.
(3) Werden Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen befördert, so ist für die Zwecke des Unionsversandverfahrens der Inhaber des Verfahrens in dem in Absatz 1 genannten Fall der in dem Mitgliedstaat, durch dessen Gebiet die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ansässige Betreiber der festinstallierten Transporteinrichtung oder in dem in Absatz 2 genannten Fall der Betreiber der festinstallierten Transporteinrichtung in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung beginnt.
Der Inhaber des Verfahrens und die Zollbehörde einigen sich auf die Methoden der zollamtlichen Überwachung der beförderten Waren.
(4) Für die Zwecke des Artikels 233 Absatz 3 des Zollkodex gilt der Betreiber einer festinstallierten Transporteinrichtung, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, durch dessen Gebiet die Waren mithilfe der festinstallierten Transporteinrichtung befördert werden, als der Beförderer.
(5) Das Unionsversandverfahren gilt als beendet, wenn die entsprechende Eintragung in den Geschäftsunterlagen des Empfängers oder des Betreibers der festinstallierten Transporteinrichtung vorgenommen wird, mit der bescheinigt wird, dass die durch eine festinstallierte Transporteinrichtung beförderten Waren:
a)die entsprechende Eintragung in den Geschäftsbüchern des Empfängers vorgenommen wird, oder
b)der Betreiber der fest installierten Transporteinrichtung bescheinigt, dass die Waren, die mit einer fest installierten Transporteinrichtung transportiert wurden:
ai)im Betrieb des Empfängers eingetroffen sind;
bii)in den Verteilernetzen des Empfängers eintreffen; oder
ciii)das Zollgebiet der Union verlassen haben.
(6) Nicht-Unionswaren gelten ab dem Zeitpunkt als in vorübergehender Verwahrung, zu dem das Unionsversandverfahren nach Absatz 5 Buchstabe a oder Buchstabe b Ziffer i oder ii beendet ist. (*)
(*)Laut Verordnung (EU) 2020/893 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2020, ABl. Nr. L 206 vom 30.06.2020 S. 8
Kapitel 3: entfällt.
Normen und Schlagworte
- Art. 321 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.07.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF