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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Anhang 32-02 Verpflichtungserklärung des Bürgen - Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 12.07.2023

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Anhang 32-02 Verpflichtungserklärung des Bürgen - Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln Gemeinsames Versandverfahren/Unionsversandverfahren I. Verpflichtungserklärung des Bürgen 1.Der Unterzeichner 1)) .................................................................................................... mit Wohnsitz (Sitz) in 2)) ............................................................................................... leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung ……………………............................. selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Griechischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, sowie gegenüber der Republik Island, der Republik Nordmazedonien (*1), dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, der Ukraine (*1), dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (*), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino 3) für alle Beträge, die der Inhaber des Verfahrens den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr der in das Unionsversandverfahren oder gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren schuldet oder schulden wird, wobei sich der Unterzeichner zur Ausstellung von Einzelsicherheitstiteln bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 EUR je Sicherheitstitel verpflichtet hat. 2.Der Unterzeichner verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Nummer 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag von 10.000 EUR je Einzelsicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern er oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäß erledigt wurde. Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des Unterzeichners die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der Unterzeichner die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird 3.Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der Unterzeichner haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Unionsversandverfahrens oder des gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheitsleistung begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird. 4.Für diese Verpflichtungserklärung begründet der Unterzeichner ein Wahldomizil 4)) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern: | Land | Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift | | | | | | | | | | | | | | Der Unterzeichner erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn verbindlich sind. Der Unterzeichner erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an. Der Unterzeichner verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern. Ort .................................................................................................................................. den ................................................................................................................................. ........................................................................................................................................ (Unterschrift) 5) II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung Zollstelle der Sicherheitsleistung ........................................................................................ ........................................................................................................................................ Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am ............................................................. ........................................................................................................................................ ...................................................... (Stempel und Unterschrift) 1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung. 2) Vollständige Anschrift. 3) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren. 4) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet. 5) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: "Für die Übernahme der Sicherheit". (*) Gemäß dem Protokoll, das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt wurde, ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschließlich Nordirland abdecken. (*)Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 11. Dezember 2020, ABl. Nr. L 416 vom 11.12.2020 S. 48Laut Verordnung (EU) 2019/444 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019, ABl. Nr. L 77 vom 20.03.2019 S. 61 (*1) 1) Laut Verordnung (EU) 2019/1394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2019, ABl. Nr. L 234 vom 11.09.2019 S. 38Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 23. Februar 2023, ABl. Nr. L 56 vom 23.02.2023 S. 18

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
7, 8 (geltend: 8)
Gültig
12.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF