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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Kapitel 2 Förmlichkeiten beim Ausgang von Waren

überholte Fassung (bis 12.04.2017)RichtlinieBMF-010313/0169-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 12.04.2017.

Wortlaut laut Findok

Kapitel 2 Förmlichkeiten beim Ausgang von Waren Artikel 329 Bestimmung der Ausgangszollstelle (Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Finden die Absätze 2 bis 7 keine Anwendung, so ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren aus dem Zollgebiet der Union an einen Bestimmungsort außerhalb dieses Gebiets verbracht werden. (2) Im Fall von Waren, die das Zollgebiet der Union durch eine festinstallierte Transporteinrichtung verlassen, ist die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle. (3) Werden die Waren zur Beförderung an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union auf ein Schiff oder in ein Luftfahrzeug verladen, ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren auf das Schiff oder in das Luftfahrzeug verladen werden. (4) Werden Waren auf ein Schiff verladen, das nicht in einem Linienverkehr gemäß Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingesetzt ist, ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren auf das Schiff verladen werden. (5) Werden die Waren nach ihrer Überlassung zur Ausfuhr in ein externes Versandverfahren übergeführt, ist die Ausgangsstelle die Abgangszollstelle des Versandvorgangs. (6) Werden die Waren nach ihrer Überlassung zur Ausfuhr in ein anderes als das externe Versandverfahren übergeführt, ist die Ausgangsstelle die Abgangszollstelle des Versandvorgangs, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a)die Bestimmungszollstelle des Versandvorgangs befindet sich in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens; b)die Bestimmungszollstelle des Versandverfahrens befindet sich an der Grenze des Zollgebiets der Union und die Waren werden aus diesem Zollgebiet verbracht, nachdem sie über ein außerhalb des Zollgebiets der Union gelegenes Land oder Gebiet befördert wurden. (7) Auf Antrag ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren von den Eisenbahngesellschaften, den Postdiensten, den Luftverkehrsgesellschaften oder den Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Union übernommen werden, sofern die Waren das Zollgebiet der Union im Eisenbahn-, Post-, Luft- oder Seeverkehr verlassen sollen. (8) Die Absätze 4, 5 und 6 gelten nicht im Fall von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Verfahren der Steueraussetzung oder von Waren, die Ausfuhrförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen. (9) Ist eine Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 274 Absatz 1 des Zollkodex abzugeben, ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem sich die Waren in der Freizone oder in vorübergehender Verwahrung befinden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 12.04.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF