RIS AI

Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 132 Preisanpassungen für schadhafte Waren

überholte Fassung (bis 30.06.2020)RichtlinieBMF-010313/0424-III/10/2018gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 30.06.2020.

Wortlaut laut Findok

Artikel 132 Preisanpassungen für schadhafte Waren (Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex) Eine Anpassung des für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises durch den Verkäufer zugunsten des Käufers kann bei der Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex berücksichtigt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)die Waren waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr schadhaft; b)der Verkäufer hat die Anpassung zum Ausgleich der Schadhaftigkeit vorgenommen, um entweder i)eine vor der Annahme der Zollanmeldung eingegangene vertragliche Verpflichtung zu erfüllen; ii)einer für die Waren geltenden gesetzlichen Gewährleistungspflicht nachzukommen; c)die Anpassung wird innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Annahme der Zollanmeldung vorgenommen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0424-III/10/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 30.06.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

UZK-IA — Artikel 132 Preisanpassungen für schadhafte Waren · RIS AI