Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 62 Langzeit-Lieferantenerklärung
überholte Fassung (bis 11.07.2023)Richtlinie2020-0.455.572gilt ab 14.06.2017
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.06.2017 bis 11.07.2023.
Wortlaut laut Findok
Artikel 62 Langzeit-Lieferantenerklärung
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Liefert ein Lieferant einem Ausführer oder einem anderen Wirtschaftsbeteiligten regelmäßig Warensendungen und ist die Ursprungseigenschaft der Waren all dieser SendungenWaren voraussichtlich gleich, so kann der Lieferant für alle folgendenmehrere Sendungen dieser Waren eine einzige Erklärung zur Verfügung stellen (Langzeit-Lieferantenerklärung). Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann eine Geltungsdauer von bis zu zwei Jahren ab dem Tag ihrer Ausfertigung haben.
(2) Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann rückwirkendwird für Waren ausgefertigt werdenSendungen, die vor der Ausfertigung der Erklärung geliefert wurden. Eine solche Langzeit-Lieferantenerklärung kann eine Geltungsdauer von bis zu einem Jahr vor dem Tag ihrer Ausfertigung haben. In diesem Fall endet die Geltungsdauer am Tag der Ausfertigung der Langzeit- Lieferantenerklärung.innerhalb eines bestimmten Zeitraums befördert werden, ausgefertigt und enthält folgende drei Daten:
a)Datum der Ausfertigung der Erklärung (Ausfertigungsdatum);
b)Datum des Beginns der Geltungsdauer (Anfangsdatum), das nicht mehr als zwölf Monate vor und nicht mehr als sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen darf;
c)Datum des Ablaufs der Geltungsdauer (Ablaufdatum), das nicht mehr als 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen darf.
(3) Der Lieferant informiert den Ausführer oder den Wirtschaftsbeteiligten unverzüglich, wenn die Langzeit- Lieferantenerklärung für einige oder alle gelieferten oder zu liefernden Warensendungen ungültig ist.
Normen und Schlagworte
- Art. 62 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.455.572
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5, 6 (geltend: 8)
- Gültig
- 14.06.2017 bis 11.07.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF