Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 271 Elektronisches System in Bezug auf einen Standardinformationsaustausch
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.07.2020
Wortlaut laut Findok
Artikel 271 Elektronisches System in Bezug auf einen Standardinformationsaustausch
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Für den Standardinformationsaustausch (INF) im Rahmen der folgenden Verfahren wird ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex verwendet:
a)aktive Veredelung EX/IM oder passive Veredelung EX/IM;
b)aktive Veredelung IM/EX oder passive Veredelung IM/EX, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist;
c)aktive Veredelung IM/EX, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist und die zuständige Zollstelle gemäß Artikel 101 Absatz 1 des Zollkodex einen INF verlangt.
Ein solches System wird auch für die Verarbeitung und die Speicherung der relevanten Daten verwendet. Ist ein INF erforderlich, stellt die Überwachungszollstelle die Informationen über dieses System umgehend zur Verfügung. Wird in einer Zollanmeldung, einer Wiederausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhrmitteilung auf einen INF Bezug genommen, aktualisieren die zuständigen Zollstellen den INF unverzüglich.
Außerdem wird das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Standardinformationsaustausch betreffend handelspolitische Maßnahmen verwendet.
(1a) Die Wirtschaftsbeteiligten verwenden eine von der Kommission und den Mitgliedstaaten in gegenseitigem Einvernehmen ausgearbeitete EU-weit harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte für den Standardinformationsaustausch (INF) im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Verfahren.
(2) AbsatzDie Absätze 1 findetund 1a gelten ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK INF gemäß demBereitstellung der im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014(EU) 2019/255/2151 aufgeführten EU Anwendung-ZK: Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren. (*)
(*)Laut Verordnung (EU) 2020/893 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2020, ABl. Nr. L 206 vom 30.06.2020 S. 8
Normen und Schlagworte
- Art. 271 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.07.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF