Findok · Richtlinien
UZK-IA
Kapitel 2 Ankunft der Waren
überholte Fassung (bis 30.06.2020)RichtlinieBMF-010313/0424-III/10/2018gilt ab 01.05.2016
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 30.06.2020.
Wortlaut laut Findok
Kapitel 2 Ankunft der Waren
Abschnitt 1 Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union
Artikel 189 Umleitung eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs
(Artikel 133 des Zollkodex)
(1) Wird ein im Zollgebiet der Union eintreffendes Seeschiff oder Luftfahrzeug umgeleitet und trifft es voraussichtlich zunächst bei einer Zollstelle eines Mitgliedstaats ein, der in der summarischen Eingangsanmeldung nicht als zu durchquerendes Land angegeben ist, unterrichtet der Betreiber dieses Beförderungsmittels die in der summarischen Eingangsanmeldung als erste Eingangszollstelle angegebene Zollstelle von dieser Umleitung.
Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn die Waren im Rahmen eines Versandverfahrens nach Artikel 141 des Zollkodex in das Zollgebiet der Union verbracht wurden.
(2) Die in der summarischen Eingangsanmeldung als erste Eingangszollstelle angegebene Zollstelle benachrichtigt unmittelbar nach ihrer Unterrichtung gemäß Absatz 1 die Zollstelle, die nach dieser Information die erste Eingangszollstelle im Rahmen der Umleitung ist. Sie stellt sicher, dass die erste Eingangszollstelle über die einschlägigen Angaben der summarischen Eingangsanmeldung und über die Ergebnisse der Risikoanalyse verfügt.
Normen und Schlagworte
- Art. 189 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0424-III/10/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 30.06.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF