Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 27 Praktische oder berufliche Befähigungen
überholte Fassung (bis 19.06.2018)RichtlinieBMF-010313/0256-III/10/2018gilt ab 01.05.2016
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 19.06.2018.
Wortlaut laut Findok
Artikel 27 Praktische oder berufliche Befähigungen
(Artikel 39 Buchstabe d des Zollkodex)
(1) Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a)Der Antragsteller oder die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person verfügt über eine der folgenden praktischen Befähigungen:
i)nachweislich mindestens dreijährige praktische Erfahrung im Zollbereich;
ii)Einhaltung einer von einer europäischen Normungsorganisation verabschiedeten Qualitätsnorm für den Zollbereich.
b)Der Antragsteller oder die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person hat erfolgreich eine zollrechtliche Ausbildung abgeschlossen, die dem Umfang seiner beziehungsweise ihrer Beteiligung an zollrelevanten Tätigkeiten entspricht und von einer der folgenden Stellen erteilt wurde:
i)Zollbehörde eines Mitgliedstaats;
ii)Bildungseinrichtung, die in Bezug auf derartige Qualifikationen von den Zollbehörden oder von einer für die Berufsbildung verantwortlichen Stelle eines Mitgliedstaats anerkannt ist;
iii)Berufs- oder Wirtschaftsverband, der in Bezug auf derartige Qualifikationen von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats anerkannt oder in der Union akkreditiert ist.
(2) Ist die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person unter Vertrag genommen, gilt die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex als erfüllt, wenn es sich bei der unter Vertrag genommenen Person um einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex handelt.
Normen und Schlagworte
- Art. 27 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0256-III/10/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 19.06.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF