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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Unterabschnitt 4 Warenverkehr mit Vordruck 302

überholte Fassung (bis 12.04.2017)RichtlinieBMF-010313/0169-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 12.04.2017.

Wortlaut laut Findok

Unterabschnitt 4 Warenverkehr mit Vordruck 302 Artikel 285 Benannte Zollstellen (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex) Die Zollbehörde in jedem Mitgliedstaat, in dem zur Verwendung des Vordrucks 302 berechtigte Truppen der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO-Truppen) stationiert sind, benennt die Zollstelle(n), die für die Zollförmlichkeiten und Kontrollen in Bezug auf die Beförderung von Waren durch diese Truppen oder im Namen dieser Truppen zuständig ist bzw. sind.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 12.04.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF