RIS AI

Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 277 Ereignisse während des Warenverkehrs im TIR-Verfahren

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.09.2024

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 277 Ereignisse während des Warenverkehrs im TIR-Verfahren (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex) (1) Nach einem Ereignis gestellt der Beförderer der nächstgelegenen Zollstelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, unverzüglich die Waren mit dem Straßenverkehrsfahrzeug, dem Lastzug oder dem Behälter und legt das Carnet TIR sowie die MRN vor, wenn a)der Beförderer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verpflichtet ist, von der verbindlichen Beförderungsroute gemäß Artikel 275 abzuweichen; b)ein Ereignis oder Unfall im Sinne des Artikels 25 des TIR-Übereinkommens vorliegt. (2) Ist die Zollbehörde, in deren Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, der Auffassung, dass das betreffende TIR-Verfahren vorgesetztfortgesetzt werden kann, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen. (*) Diese Zollbehörde erfasst sachdienliche Informationen über die Ereignisse gemäß Absatz 1 im elektronischen Versandsystem. (3) Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU werden relevante Informationen über die Ereignisse gemäß Absatz 1 von der Bestimmungs- oder der Ausgangszollstelle in dem System EDV-gestützte Versandverfahren erfasst. (4) Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 2 Unterabsatz 2 keine Anwendung. (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 3. Mai 2024, ABl. Nr. L 2024/90279

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 8)
Gültig
01.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF