Findok · Richtlinien
UZK-IA
Anhang 61-03 Wiegenachweis für Bananen - Verfahren
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 14.06.2017
Wortlaut laut Findok
Anhang 61-03 Wiegenachweis für Bananen - Verfahren
Für die Zwecke vondes Artikel 182s 252 wird das Nettogewicht jeder Sendung frischer Bananen von zugelassenen Wiegern an jedem Entladeort nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren bestimmt:
Für diesen Anhang und für Artikel 182252 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)"Nettogewicht frischer Bananen" ist das Gewicht der Bananen selbst ohne Verpackungsmaterial oder Verpackungsbehältnisse jedweder Art;
b)"Sendung frischer Bananen" ist die Sendung, die die Gesamtmenge der auf ein einziges Beförderungsmittel verladenen und von einem einzigen Ausführer an einen oder mehrere Empfänger gelieferten frischen Bananen umfasst;
c)"Entladeort" ist jeder Ort, an dem eine Sendung frischer Bananen entladen oder im Rahmen eines Zollverfahrens angeliefert wird, beziehungsweise an dem im Containerverkehr der Container vom Schiff, Flugzeug oder anderen Hauptbeförderungsmittel abgeladen wird oder an dem der Container entleert wird.
1.Aus den Einheiten verpackter Bananen wird für jeden Verpackungstyp und Ursprung eine Stichprobe ausgewählt. Die Stichprobe der zu wiegenden Einheiten verpackter Bananen muss für die Sendung frischer Bananen repräsentativ sein. Sie muss mindestens die folgenden Mengen umfassen:
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Anzahl der Einheiten verpackter Bananen (nach Verpackungstyp und Ursprung)
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Anzahl der zu prüfenden Einheiten verpackter Bananen
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bis zu 400
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3
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401 bis 700
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4
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701 bis 1.100
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6
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1.101 bis 2.200
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8
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2.201 bis 4.400
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10
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4.401 bis 6.600
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12
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mehr als 6.600
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14
2.Das Nettogewicht wird wie folgt bestimmt:
a)durch Wiegen jeder zu prüfenden Einheit verpackter Bananen (Bruttogewicht);
b)durch Öffnen mindestens einer Einheit verpackter Bananen und anschließender Ermittlung des Verpackungsgewichts;
c)das Gewicht dieser Verpackung wird für alle Verpackungen gleichen Typs und Ursprungs zugrunde gelegt und von dem Gewicht aller gewogenen Einheiten verpackter Bananen abgezogen;
d)das durchschnittliche Nettogewicht pro Einheit verpackter Bananen, das so anhand des Gewichts der geprüften Stichproben für jeden Verpackungstyp und Ursprung ermittelt wurde, gilt als Grundlage für die Bestimmung des Nettogewichts der Sendung frischer Bananen.
3.Wenn die Zollbehörde nicht gleichzeitig auch die Wiegenachweise überprüft, wird das auf dem Wiegezettel angegebene Nettogewicht von den Zollbehörden akzeptiert, sofern die Abweichung zwischen dem angemeldeten Nettogewicht und dem von den Zollbehörden ermittelten durchschnittlichen Nettogewicht nicht mehr als 1% beträgt.
4.Der Wiegenachweis wird der Zollstelle vorgelegt, bei der die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr abgeben wird. Die Zollbehörden wenden die auf dem Wiegenachweis angegebenen Stichprobenergebnisse auf die gesamte Sendung frischer Bananen an, auf die sich der Nachweis bezieht.
Normen und Schlagworte
- Anhang 61-03 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 14.06.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF