Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 176 Erfüllung der Zollförmlichkeiten
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 13.04.2017
Wortlaut laut Findok
Artikel 176 Erfüllung der Zollförmlichkeiten
(Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Ist die Erstattung oder der Erlass an die Erfüllung von Zollförmlichkeiten geknüpft, unterrichtet der Inhaber der Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass die nachprüfende Zollstelle, dass er diese Förmlichkeiten erfüllt hat. Ist in der Entscheidung die Möglichkeit vorgesehen, dass die Waren ausgeführt oder in ein besonderes Verfahren übergeführt werden dürfen, und wird diese Möglichkeit von dem Schuldner genutzt, ist für die Überführung der Waren in das betreffende Verfahren die nachprüfende Zollstelle zuständig.
(2) Die nachprüfende Zollstelle unterrichtet die entscheidungsbefugte ZollstelleZollbehörde darüber, dass die Zollförmlichkeiten, die Voraussetzung für die Erstattung oder den Erlass sind, erfüllt sind. Die Antwort erfolgt in der in Artikel 95 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Art und Weise. Hierzu ist das in Anhang 33-07 dieser Verordnung enthaltene Formular zu verwenden.
(3) Entscheidet die entscheidungsbefugte Zollbehörde, dass die Erstattung oder der Erlass gerechtfertigt ist, wird der Betrag der Zollschuld erst erstattet oder erlassen, wenn die Zollbehörde die in Absatz 2 genannte Auskunft erhalten hat.
(4) Die entscheidungsbefugte Behörde hat die Möglichkeit, die Erfüllung der für die Erstattung oder den Erlass möglicherweise notwendigen Zollförmlichkeiten zu genehmigen, bevor sie eine Entscheidung trifft. Diese Genehmigung erfolgt unbeschadet dieser Entscheidung. In diesen Fällen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels gilt als nachprüfende Zollstelle die Zollstelle, die gegebenenfalls gewährleistet, dass die der Erstattung oder dem Erlass der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben zugrunde liegenden Förmlichkeiten oder Anforderungen erfüllt sind.
Normen und Schlagworte
- Art. 176 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 13.04.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF