Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 340 Zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr überlassene Waren, die das Zollgebiet der Union nicht verlassen
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.07.2020
Wortlaut laut Findok
Artikel 340 Zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr überlassene Waren, die das Zollgebiet der Union nicht verlassen
(Artikel 267 des Zollkodex)
(1) Sind zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassene Waren nicht mehr dazu bestimmt, aus dem Zollgebiet der Union verbracht zu werden, setzt der Anmelder die Ausfuhrzollstelle unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Wurden die Waren bereits bei der Ausgangszollstelle gestellt, muss die Person, die die Waren von der Ausgangszollstelle entfernt, um sie an einen Ort im Zollgebiet der Union zu befördern, die Ausgangszollstelle unbeschadet des Absatzes 1 darüber informieren, dass die Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, und die MRN der Ausfuhranmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung angeben.
(3) Bewirkt in den in Artikel 329 Absätze 5, 6 und 7 genannten Fällen eine Änderung des Beförderungsvertrags, dass ein Beförderungsvorgang, der außerhalb des Zollgebiets der Union hätte enden sollen, innerhalb dieses Gebiets beendet wird, so dürfenunterrichten die betreffenden Unternehmen oder Behörden die Ausgangszollstelle über diese Änderung und dürfen den geänderten Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung der Ausgangszollstelledieser Zollstelle erfüllen.
(3a) Spätestens ab der Inbetriebnahme des Automatisierten Ausfuhrsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 unterrichtet die Ausgangszollstelle in den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen die Ausfuhrzollstelle, dass die Waren das Zollgebiet nicht verlassen haben. (*)
(4) Im Falle einer Ungültigerklärung der Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung nach Artikel 248 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 teilt die Ausfuhrzollstelle dem Anmelder und der angegebenen Ausgangszollstelle die Ungültigerklärung mit.
(*)Laut Verordnung (EU) 2019/1394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2019, ABl. Nr. L 234 vom 11.09.2019 S. 38
Normen und Schlagworte
- Art. 340 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.07.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF