Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 230 Überwachung der Bewilligung
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 14.06.2017
Wortlaut laut Findok
Artikel 230 Überwachung der Bewilligung
(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen der entscheidungsbefugten Zollbehörde unverzüglich alle Sachverhalte mit, die nach der Erteilung der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung eintreten und sich auf die Aufrechterhaltung oder den Inhalt der Bewilligung auswirken können.
(2) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde stellt den Zollbehörden der übrigen Mitgliedstaaten alle ihr vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit den zollrelevanten Tätigkeiten des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten,Inhabers der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung in Anspruch nimmt, zur Verfügung.
Normen und Schlagworte
- Art. 230 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 14.06.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF