RIS AI

Findok · Richtlinien

UZK-IA

Abschnitt 4 Warenkontrolle

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 12.07.2023

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Abschnitt 4 Warenkontrolle Unterabschnitt 1 Zollkontrollen und Risikomanagement Artikel 36 Elektronisches System für Risikomanagement und Zollkontrollen (Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit der Übermittlung risikobezogener Informationen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission wird ein zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System ("Zollrisikomanagementsystem") verwendet. (2) Das in Absatz 1 genannte System wird auch für die Kommunikation zwischen den Zollbehörden untereinander sowie zwischen den Zollbehörden und der Kommission bei der Umsetzung gemeinsamer Risikokriterien und -standards und gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche, dem Zollkrisenmanagement, dem Austausch risikobezogener Informationen und der Ergebnisse von Risikoanalysen nach Artikel 46 Absatz 5 des Zollkodex sowie dem Austausch der Ergebnisse von Zollkontrollen verwendet. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird das in Artikel 182 Absatz 1 genannte System auch für den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung spezifischer risikobezogener Informationen im Zusammenhang mit summarischen Eingangsanmeldungen genutzt.(*) (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 23. Februar 2023, ABl. Nr. L 56 vom 23.02.2023 S. 18

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
7, 8 (geltend: 8)
Gültig
12.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF