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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 287 Verfahrensvorschriften für die Verwendung des Vordrucks 302

überholte Fassung (bis 30.06.2020)RichtlinieBMF-010313/0424-III/10/2018gilt ab 13.04.2017

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.04.2017 bis 30.06.2020.

Wortlaut laut Findok

Artikel 287 Verfahrensvorschriften für die Verwendung des Vordrucks 302 (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e des Zollkodex) (1) Zum Zeitpunkt der Versendung der Waren verfahren die NATO-Truppen wie folgt: a)Sie reichen die Daten des Vordrucks 302 bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle elektronisch ein oder b)sie tragen in den Vordruck 302 eine Erklärung darüber ein, dass die Waren unter ihrer Aufsicht befördert werden, und bestätigen die Echtheit dieser Erklärung mit Unterschrift, Stempel und Datum. (2) Reichen die NATO-Truppen die Daten des Vordrucks 302 auf elektronische Weise gemäß Absatz 1 Buchstabe a ein, gelten die Artikel 294, 296, 304, 306, 314, 315 und 316 sinngemäß. (3) Verfahren die NATO-Truppen nach Absatz 1 Buchstabe b, so ist bei der benannten Zollstelle, die für Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder infür deren NamenRechnung Waren versendet werden, zuständig ist, unverzüglich ein Exemplar des Vordrucks 302 abzugeben. Die übrigen Exemplare des Vordrucks 302 begleiten die Sendung zu den NATO-Truppen am Bestimmungsort, wo die Vordrucke von diesen NATO-Truppen abgestempelt und unterzeichnet werden. Beim Eintreffen der Waren werden der benannten Zollstelle, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen am Bestimmungsort zuständig ist, zwei Exemplare des Vordrucks übergeben. Diese benannte Zollstelle behält ein Exemplar und sendet das andere Exemplar an die Zollstelle zurück, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder infür deren NamenRechnung Waren versendet werden, zuständig ist.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0424-III/10/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
2, 3, 4, 5 (geltend: 8)
Gültig
13.04.2017 bis 30.06.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF